Kabinett erteilt Rx-Versandverbot klare Absage |
Teilweise Zustimmung erfährt hingegen die vom Bundesrat vorgeschlagene erweiterte Regelung zur Versorgung mit Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung. Um Engpässe bei der Versorgung insbesondere im ländlichen Raum entgegenzuwirken, wollte die Länderkammer es Apothekeninhabern ermöglichen, auf Anforderung anderen Apotheken nicht nur anwendungsfertige Zytostatika-Zubereitungen, sondern alle Zubereitungen zur parenteralen Anwendung an diese öffentliche Apotheke abgeben zu können. Die Regierung will die Regelung jedoch lediglich für andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung erweitern. »Für Fertigarzneimittel besteht kein über die in § 17 Absatz 6c Satz 2 Nummer 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Ausnahme hinausgehender Regelungsbedarf«, heißt es in der Gegenäußerung.
Zustimmung erfährt auch der Vorschlag der Länderkammer, dass Apotheken untereinander parenterale, Opiod-haltige Zubereitungen erlaubnisfrei abgeben können. Dazu soll das Betäubungsmittelgesetz entsprechend geändert werden. Zudem will die Regierung wie vom Rat gefordert, die im Entwurf vorgesehenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz streichen.
Alle anderen Forderungen der Länderkammer finden laut Gegenäußerung keine Berücksichtigung im VOASG-Entwurf. Insbesondere hatten die Länder Änderungen bei den geplanten Regelungen zu automatisierten Ausgabestationen von Medikamenten gefordert. Der Entwurf sieht vor – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Versendern solche Stationen zu ermöglichen. Dies hatte der Bundesrat bemängelt. Die Regelung eröffne den Einsatz automatisierter Abgabeautomaten im Zusammenhang mit einer Versandhandelserlaubnis, wodurch insbesondere europäische Versender begünstigt würden. Aus Sicht der Länder würde dadurch die Intention des Gesetzentwurfs, Vor-Ort-Apotheken zu stärken, »konterkariert«.
Die Regierung verteidigt jedoch ihre geplante Regelung: »In § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO wird – um den besonderen Bedingungen des Versandhandels Rechnung zu tragen – lediglich auf die Voraussetzung verzichtet, dass sich die automatisierte Ausgabestation innerhalb der Betriebsräume der Versandapotheke befinden und sie von Personal der Versandapotheke bestückt werden muss. Die übrigen strengen Voraussetzungen des § 17 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 3 ApBetrO müssen aber auch bei automatisierten Ausgabestationen im Rahmen des zugelassenen Versandhandels vorliegen. Das Ziel der Stärkung der Vor-Ort-Apotheken wird dadurch nicht konterkariert.«