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Krankenhausapotheken

Jetzt mit Bevorratung von Propofol und Co. beginnen

Krankenhausapotheken sollen ab sofort mit der Bevorratung von bestimmten, intensivmedizinisch relevanten Medikamenten beginnen. Darauf weist der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) hin.
Ev Tebroke
13.07.2020  15:54 Uhr

Um Engpässen bei intensivmedizinisch relevanten Medikamenten vorzubeugen, müssen Krankenhausapotheken ab dem 31. Oktober 2020 einen Vorrat von bestimmten Arzneimitteln für den Bedarf von drei Wochen bereithalten – bislang ist eine Bevorratung für zwei Wochen Pflicht.  Das regelt eine entsprechende Verordnung, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Zuge der Coronavirus-Pandemie erlassen hat und die am 9. Juli in Kraft getreten ist. Die Krankenhausapotheken sollten nun umgehend mit der Aufstockung der Vorräte beginnen, appelliert der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) an seine Mitglieder. Zuvor hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Brief alle Beteiligten aufgefordert, bereits jetzt sukzessive mit der Bevorratung zu starten. Dies soll »im Falle erneut ansteigender Bedarfe kurzfristigen Lieferengpässen vorbeugen«. Zudem soll die Industrie dadurch die Möglichkeit bekommen, »sich auf die steigende Nachfrage einzustellen, damit die Erhöhung der Bevorratung zum Stichtag sichergestellt ist«, so das BMG.

Betroffen sind laut BVVA Arzneimittel zur parenteralen Anwendung, die eine Relevanz für die intensivmedizinische Versorgung haben und als kritisch im Hinblick auf Lieferengpässe angesehen werden.  Dies gilt etwa für das Narkosemittel Propofol, das Arzneimittel Adrenalin oder das Antibiotikum Piperazillin/Tazobactam.  Laut BVVA muss eine Klinikapotheke aber nicht alle in der Verordnung aufgeführten Medikamente vorhalten, sondern jeweils nur solche, die die jeweils zu versorgende Klinik in der Intensivmedizin nutzt.

BVVA fordert Erhöhung der Produktion – sonst droht Unterversorgung

Im Zusammenhang mit der aktuellen Bevorratungsmaßnahme weist der BVVA erneut auf die seiner Meinung nach nicht zielführende Strategie hin. Denn Voraussetzung für eine Erhöhung der Bevorratung sei eine Erhöhung der Produktionsmengen. Andernfalls könne es »allein durch die Erhöhung der Bevorratung zu einer Unterversorgung im kritischen Regionen kommen«, so der BVVA.

In ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf hatten die Versorgungsapotheker vor einer »übersteigerten Vorratsbeschaffung« gewarnt, weil es zur Lieferfähigkeit der Anbieter keine verlässlichen Angaben gibt. Der BVVA hatte zwar Regelungen zu mehr Transparenz über vorhandene Kapazitäten, Vorräte und Lagerbestände auf allen Stufen der Lieferkette gefordert – jedoch ohne Erfolg. 

Die aufgestockte Vorratshaltung ist auf die Dauer der Corona-Pandemie befristet und gilt längstens bis zum 31. März 2021.

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