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Neue Impfverordnung

Honorarstaffel gilt für Liefermengen pro Betriebsarzt

Abrechnung über Pseudo-Nummern

Auch bei der Abrechnung der Impfstofflieferungen an Betriebsärzte hat die Bundesregierung noch einmal nachgebessert. So sollen Apotheken zwei von der ABDA festgelegt Pseudonyme für Betriebsstätten- und die Lebenslange Arztnummer verwenden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Offizinen auch die 15-stellige sogenannte Einheitliche Fortbildungsnummer der jeweiligen Ärzte angeben müssen. Diese aber können die Rechenzentren laut ABDA derzeit gar nicht verarbeiten, sodass die Abwicklung erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hätte.

Mit der Impfverordnung regelt das BMG auch das Honorar für die Erstellung von Impfzertifikaten. Diese Aufgabe sollen künftig auch Apotheken übernehmen. 18 Euro gibt es dafür, es sei denn, Erst- und Zweitimpfung werden kurz hintereinander in der gleichen Offizin eingetragen. Dann soll der zweite Eintrag mit nur 6 Euro vergütet werden.

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