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VOASG im Bundesrat

Gesundheitsausschuss empfiehlt Rx-Versandverbot

Der Gesundheitsausschuss im Bundesrat plädiert für ein Verbot des Versandhandels von verschreibungspflichtigen Medikamenten. In seiner Beschlussempfehlung zum geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) regt er dazu eine Änderung im Arzneimittelgesetz (AMG) an.
Ev Tebroke
06.09.2019  11:12 Uhr

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) droht Gegenwind aus den Ländern zu seiner Rx-Preisregelung im Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG). In der Beschlussempfehlung zum geplanten Gesetz  sprechen sich die Gesundheitsexperten der Länder eindeutig für ein Rx-Versandverbot aus.

»Die enorme Bedeutung der Gleichpreisigkeit für das deutsche Gesundheitssystem und für die flächendeckende Arzneimittelversorgung rechtfertigt ein Versandverbot mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln«, begründet der Ausschuss. Andere Mittel zur gebotenen Wiederherstellung der erforderlichen allgemeinen Rx-Preisbindung seien dagegen nicht erkennbar. Damit stützen sie auch die Haltung der ABDA, die sich nach wie vor für einen Erhalt der Gleichpreisigkeit einsetzt.

Regeln wollen die Experten der Länder ein Rx-Versandverbot über eine Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG). Dem Plenum des Bundesrats, der am 20. September über das VOASG beraten wird, legen die Ausschussmitglieder eine Änderung des § 43 Absatz 1 AMG nahe.

Dadurch würde im AMG klargestellt, dass künftig verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Regel nur in Vor-Ort-Apotheken abgegeben werden dürfen und nicht über den Versand. Der Zusatz, »das Nähere regelt das Apothekengesetz«, soll gestrichen werden.

In der Begründung kritisieren sie Spahns aktuellen Lösungsansatz, die Preisbindung über das Sozialrecht zu regeln. Damit wären inländische Apotheken mit und ohne Versandhandelserlaubnis sowie GKV-Versicherte an die Preise gebunden, nicht jedoch ausländische Arzneimittelversender, Privatversicherte und Selbstzahler.

»Die Verschiebung der nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßenden arzneimittelpreisrechtlichen Regelungen ins Sozialrecht beseitigten als Maßnahmen gleicher Wirkung deren Europarechtswidrigkeit nicht«, heißt es. Zudem würde eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Arzneimittelversendern sowie zwischen GKV-Versicherten einerseits und Privatversicherten sowie Selbstzahlern andererseits gesetzlich festgeschrieben. Eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund hält der Ausschuss für verfassungswidrig.

Mit einem Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel ließe sich hingegen europa- und verfassungsrechtskonform die Preisbindung für Rx-Medikamente uneingeschränkt durchsetzen. Zudem würde dies auch die Ungleichbehandlung und dadurch Benachteiligung im Wettbewerb von in Deutschland ansässigen Apotheken gegenüber ausländischen Arzneimittelversendern beseitigen.

Verbot verfassungsrechtlich zulässig

Verfassungsrechtlich halten die Gesundheitspolitiker der Länder ein solches Verbot grundsätzlich für zulässig. Es entspreche dem zugestandenen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Staates. Weder Artikel 12 Grundgesetz (GG) zur Berufsausübungsfreiheit noch Artikel 3 GG zum Gleichheitsgrundsatz stünden einem Rx-Versandverbot entgegen. Bei der Arzneimittelpreisbindung handele es sich mithin um einen wichtigen Belang des Gemeinwohls. Zudem gewährleiste das Rx-Versandverbot neben der Sicherung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung auch die Aufrechterhaltung der tragenden sozialrechtlichen Strukturprinzipien, wie dem Sachleistungs- oder auch dem Solidaritätsprinzip. Auch sei hierdurch weiterhin gewährleistet, dass das deutsche Gesundheitswesen strukturell intakt bleibt und Patienten keinen gesundheitlichen Nachteilen durch einen unsachgemäßen Preiswettbewerb ausgesetzt werden.

Ergänzend zu dem geänderten § 43 Absatz 1 Satz 1 regt der Ausschuss an, folgenden Satz einzufügen: »Abweichend von Satz 1 dürfen zur Anwendung bei Menschen bestimmte Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind, von Apotheken mit behördlicher Erlaubnis auch im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz.«

Nun bleibt abzuwarten, ob das Plenum des Bundesrats die Empfehlungen zum Rx-Versandverbot annimmt oder nicht. Da die Mehrheitsverhältnisse dort anders sind als im Gesundheitsausschuss, ist es fraglich, wie sich die Länderkammer final gegenüber dem Bundestag positionieren wird. Grundsätzlich bedarf das VOASG allerdings nicht der Zustimmung des Bundesrats.

 

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