Gesetz zur Fortgeltung der Corona-Sonderregeln in Kraft |
Ev Tebroke |
31.03.2021 14:00 Uhr |
Angesichts der Coronavirus-Pandemie dürfen Apotheker bei der Arzneimittelabgabe in vielen Punkten flexibler agieren. Ziel ist es , die Zahl der Patientenkontakte möglichst gering zu halten. / Foto: ABDA
Am gestrigen Dienstag wurde das sogenannte Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLageFortgG) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit ist es seit dem heutigen Mittwoch in Kraft. Es regelt die Verlängerung zahlreicher Corona-Ausnahmevorschriften und legt fest, dass deren Gültigkeit künftig an den Fortbestand des nationalen Pandemiestatus geknüpft ist. Diesen Status muss der Bundestag alle drei Monate neu überprüfen und gegebenenfalls beenden oder verlängern. Bislang waren die Ausnahmeregeln bis zum 31. März 2021 befristet.
Mit dem neuen Gesetz gelten die Corona-Sonderregeln etwa bei der Arzneimittelabgabe in den Apotheken also weiterhin – vorerst bis zum 30. Juni 2021. So haben die Apotheker unter anderem mehr Spielraum bei der Abgabe von Rabattarzneimitteln: Ist ein Präparat nicht verfügbar, kann der Apotheker auch ein entsprechendes Alternativprodukt abgeben. Zudem ist es etwa möglich, von den verordneten Packungsgrößen abzuweichen und aus einzelnen Packungen Teilmengen auszueinzeln.
Darüber hinaus sind ab dem 1. Juni dieses Jahres die Krankenhausapotheken dauerhaft dazu verpflichtet, einen Vorrat für vier Wochen von Parenteralia zur intensivmedizinischen Versorgung vorzuhalten. Diese Bevorratungspflicht galt zunächst ebenfalls nur befristet bis zum 31. März 2020. Die bisherige sogenannte Verordnung zur ITS-Arzneimittelbevorratung tritt damit außer Kraft
Auch für das Entlassmanagement im Krankenhaus gelten für die Dauer der Pandemie weiterhin Ausnahmen. So dürfen Krankenhausärzte ihren Patienten eine Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen bescheinigen, statt sonst sieben Tage. Auch die Verordnung von Arzneimitteln ist flexibler möglich. Heil- und Hilfsmittel können für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
Zuletzt hatte bereits der Gemeinsame Bundesausschuss Corona-Sonderregeln verlängert. Diese sind aber größtenteils nach wie vor befristet.