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Provisionsmodell

Gerichtsschlappe für Doc Morris-Plattform

Die »Marktplatz«-Plattform des EU-Versenders Doc Morris muss eine Niederlage vor dem Landesgericht Karlsruhe hinnehmen. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte sich darüber beschwert, dass Doc Morris umsatzbezogene Provisionen von den Apotheken verlangt, die mit dem Versender kooperieren. Das Gericht gibt der Kammer Recht.
Benjamin Rohrer
08.12.2022  17:45 Uhr

Apotheken können sich seit einiger Zeit als lokale Partner auf dem Marktplatz von Doc Morris listen lassen. Das Konzept des niederländischen Versenders sieht dabei vor, dass die Apotheken für ihre Listung etwas bezahlen müssen: 399 Euro Monatsgebühr plus eine Transaktionsgebühr von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises auf alle Bestellungen von OTC-Produkten.

In diesem Plattformkonzept sah die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gleich zwei Verstöße gegen das Apothekengesetz (ApoG). Sie mahnte den Versender im vergangenen Herbst ab, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und drohte andernfalls mit einer Klage. Der Versender seinerseits reichte schließlich im März dieses Jahres selbst Klage beim Landgericht (LG) Karlsruhe ein, in der er die Gebühren rechtfertigt und das Gericht auffordert festzustellen, dass die Kammer Nordrhein keinerlei Ansprüche auf eine Unterlassungsforderung habe. Gegenüber der PZ bestätigte die Kammer damals, dass sie dagegen Widerklage eingereicht habe. Welcher dieser Klagen es stattgibt, damit beschäftigte sich die Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe in den vergangenen Wochen.

Doc Morris-Modell ist nicht zulässig

Per Pressemitteilung informierte das Gericht am heutigen Donnerstagnachmittag darüber, dass es mit Blick auf die Regelungen im Apothekengesetz nicht zulässig ist, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, »über welche Apotheken Arzneimittel an Patienten verkaufen können, wobei der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr (letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) verlangt«. Die beklagte Apothekerkammer könne einen entgegen den Vorschriften des Apothekengesetzes erfolgten Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen.

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