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Wettbewerbsrecht

DocMorris-Marktplatz beschäftigt Gericht

Seit dem vergangenen Herbst betreibt Doc Morris einen eigenen Marktplatz, den Apotheken nutzen können. Ob die Plattform, für die Apotheken unter anderem eine Umsatzbeteiligung zahlen sollen, zulässig ist, soll ab heute das Landgericht Karlsruhe klären.
Cornelia Dölger
26.10.2022  14:50 Uhr

Apotheken können sich seit einiger Zeit als lokale Partner auf dem Marktplatz von Doc Morris listen lassen. Das Konzept des niederländischen Versenders sieht dabei vor, dass sie für ihre Listung etwas bezahlen müssen: 399 Euro Monatsgebühr plus eine Transaktionsgebühr von zehn Prozent des Nettoverkaufspreises auf alle Bestellungen von OTC-Produkten. In diesem Plattformkonzept sah die Apothekerkammer Nordrhein gleich zwei Verstöße gegen das Apothekengesetz (ApoG). Sie mahnte den Versender im vergangenen Herbst ab, forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und drohte andernfalls mit einer Klage. Der Versender seinerseits reichte schließlich im März dieses Jahres selbst Klage beim Landgericht (LG) Karlsruhe ein, in der er die Gebühren rechtfertigt und das Gericht auffordert festzustellen, dass die Kammer Nordrhein keinerlei Ansprüche auf eine Unterlassungsforderung habe. Gegenüber der PZ bestätigte die Kammer damals, dass sie dagegen Widerklage eingereicht habe.

Welcher dieser Klagen es stattgibt, damit beschäftigt sich die Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe ab heute in einer öffentlichen Verhandlung. In einer Mitteilung erklärte das Gericht, Kern des im Wettbewerbsrecht angesiedelten Streits seien zwei Stellen im Apothekengesetz. Es geht demnach um die Frage, ob das Plattformkonzept mit den Regelungen in § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG vereinbar sind. An der Stelle heißt es: »Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.«

Besondere Bedeutung des E-Rezepts

Vor dem Hintergrund der E-Rezept-Einführung erhalte zudem die Regelung unter § 11 Abs. 1a ApoG besondere Bedeutung. Sie lautet: »Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.«

Zwar gibt es mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) seit 2020 ein Makelverbot für die elektronische Verordnung, dennoch scheint für die Vor-Ort-Apotheken hierzulande die Gefahr einer unerlaubten Rezeptweiterleitung offenbar weiterhin gegeben.

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