| Cornelia Dölger |
| 05.05.2026 13:00 Uhr |
Abschließend bewertete das Gericht auch die Patientenzuführung als Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz (ApoG). Es bestehe ein relevanter Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem daraus gezogenen Vorteil. Zum einen sei nach Auffassung des Landgerichts die freie Arztwahl der Verbraucher beeinträchtigt, zum anderen profitiere Doc Morris wirtschaftlich davon, dass die Teleclinic den Patienten zugleich die Möglichkeit eröffne, Arzneimittel bei DocMorris zu bestellen. Ein derartiges Zusammenspiel sei nach deutschem Rechtsverständnis unzulässig.
Das Urteil zeige, dass es dem Versender nicht um Versorgung gehe, sondern darum, Arzneimittel in den Markt zu bringen, so Armin Hoffmann, Präsident der Kammer Nordrhein sowie der Bundesapothekerkammer (BAK). »Die Selbstbedienung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Internet hat nichts mit anerkannten fachlichen Standards zu tun, sondern gefährdet vielmehr die Gesundheit der Bevölkerung.«
Für AKNR-Justiziarin Bettina Mecking setzt das Urteil »Standards für die Frage, was anerkannte fachliche Standards sind und was von vermeintlichen telemedizinischen Anbietern vorzutragen ist«. Als probates Mittel dürften Fragebögen nach diesem Urteil nicht mehr ernsthaft durchgehen. Nun brauche es Konsequenzen.
Rechtsanwalt Morton Douglas, der die Kammer vertritt, sieht in dem Fall auch Belege für ein geschäftliches Kalkül. Offenkundig habe Doc Morris mit dem Erwerb von Teleclinic insbesondere den Zweck verfolgt, Verschreibungen an den Mutterkonzern zu befördern – dabei seien Qualität und Verantwortungsbewusstsein »nur lästige Hindernisse«. Diese »unethische Realität« solle jeder Aktionär vor Augen haben. 2020 hatte Doc Morris (damals noch Zur Rose) den deutschen Telemedizin-Anbieter übernommen.
Die Telemedizin-Plattform Dr. Ansay reagierte auf das Kölner Urteil und verwies darauf, dass der Richterspruch erstinstanzlich und noch nicht rechtskräftig sei. Zudem lägen die vollständigen Urteilsgründe noch nicht vor. Man ist sich aber sicher: »Aussagen über eine generelle Unzulässigkeit telemedizinischer Verschreibungen oder deren Belieferung greifen zu kurz.«
Behandlungsanfragen würden bei Dr. Ansay nicht automatisiert entschieden, vielmehr liege eine medizinische Anamnese zugrunde. Die telemedizinische Versorgung pauschal mit automatisierter Rezeptausstellung gleichzusetzen, sei zurückzuweisen, hieß es. Es gehe darum, »ärztliche Verantwortung, strukturierte Prozesse und Patientensicherheit« zu gewährleisten.