| Alexander Müller |
| 04.05.2026 14:30 Uhr |
Mit dem GKV-Spargesetz soll auch die gesetzliche Zuzahlung erhöht werden. / © PantherMedia / Christian Feldhaar
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz will die Regierung 16,3 Milliarden Euro einsparen. Die Apotheken werden mit einem erhöhten Kassenabschlag zur Kasse gebeten und sollen so rund 200 Millionen Euro zum Sparpaket beitragen. Laut Kabinettsbeschluss vorgesehen ist außerdem eine Erhöhung der Zuzahlung bei Arzneimitteln und in Kliniken.
Die Versicherten müssen 10 Prozent des Abgabepreises aus eigener Tasche zahlen, mit dem Spargesetz soll der Korridor verschoben werden: Künftig liegt die Zuzahlung bei mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, statt wie bisher zwischen 5 und 10 Euro. Über die Zuzahlungen insgesamt sollen Einsparungen in Höhe von 1,9 Milliarden Euro erreicht werden.
Auf dem Flyer der ABDA wird die Berechnung der Zuzahlung erklärt. Wichtig für den Austausch in der Offizin dürfte aber vor allem dieser Satz sein: »Die Apotheke behält Ihr Geld nicht, sondern sammelt es nur ein und leitet es an Ihre Krankenkasse weiter.«
Der Handzettel beinhaltet zudem einen Tipp, wie Versicherte bei den Zuzahlungen sparen können: »Fragen Sie in der Apotheke, ob Sie ein zuzahlungsfreies Medikament bekommen können! Zusätzlich können sich Versicherte mit sehr vielen Zuzahlungen, wie beispielsweise chronisch Kranke, in Abhängigkeit vom Einkommen von den Zuzahlungen von ihrer Krankenkasse befreien lassen. Befragen Sie dazu Ihre Krankenkasse.§
Tatsächlich soll die Belastungsgrenze von maximal 2 Prozent der Bruttoeinkünfte auch nach der neuen Regelung bestehen bleiben. Bei chronisch Kranken liegt die Obergrenze bei 1 Prozent.
Noch mehr Erklärbedarf am HV-Tisch könnte es in den kommenden Jahren geben. Denn wie viele andere Werte soll die Zuzahlung dynamisiert werden. Immer zum Jahreswechsel erhöhen oder vermindern sich demnach Zuzahlungen »entsprechend der durchschnittlichen Veränderungsrate gemäß § 71 Absatz 3«, heißt es im Entwurf zum GKV-Spargesetz. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bis zum 15. September eines jeden Jahres bekanntgeben.