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Viagra-Verordnungen
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Gericht stoppt Fragebogen-Rezepte

Das Landgericht Köln hat den Versender Doc Morris für dessen Praxis, sich über die konzerneigene Plattform Teleclinic einen einfachen Zugang zu Verordnungen von Viagra und ähnlichen Präparaten zu verschaffen, in die Schranken gewiesen. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR).
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 05.05.2026  13:00 Uhr

Über das Urteil vom 29. April berichtet die AKNR. Streitpunkt war demnach etwa eine Werbung von Doc Morris, wonach man »Online zum Potenzmittel – Express Lieferung« kommen sollte. Über Suchmaschinen-Anzeigen sei Nutzern versprochen worden, Verschreibungen »in Minuten online per Fragebogen« zu bekommen.

Die Nutzer klickten demnach auf die Werbeanzeige und wurden zunächst auf die Website von Doc Morris geleitet.  Von dort ging es, nachdem man eine Frage zu seinem Alter beantwortet hatte, auf die Plattform der Doc-Morris-Tochter Teleclinic. Um ein Rezept über einen PDE5-Hemmer zu bekommen, reichte auf der Plattform das Ausfüllen eines digitalen Fragebogens.  Dieses Rezept sollte im Idealfall direkt wieder über Doc Morris beliefert werden.

Das Landgericht Köln erklärt in seinem Urteil (AZ: 84 O 156/22) sowohl die Werbung als auch die Zuführung von Patienten für rechtswidrig. Im Blick hatte das Gericht einmal mehr die Diagnose per Fragebogen und die Frage, ob diese den anerkannten fachlichen Standards entspricht, in diesem Fall für die Bewerbung einer Behandlung von erektiler Dysfunktion. 

Hierzu hatte das Gericht einen Sachverständigen angehört, der die von Doc Morris beworbene Dienstleistung zunächst schriftlich und später in der mündlichen Verhandlung bewertete. Wie die Kammer betont, kam das Gericht nach den Ausführungen zu der »eindeutigen Überzeugung«, dass das Angebot »unter keinem Gesichtspunkt einem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht«.

Gericht:  Es geht nicht darum, keinen Schaden anzurichten

Schon der Fragebogen weiche davon ab, weil er nicht wissenschaftlich validiert sei. Allerdings sei dies nicht ausschlaggebend, denn es entspreche »weder den vorhandenen Leitlinien noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft«, eine erektile Dysfunktion allein anhand eines Fragebogens und ohne körperliche Untersuchung zu behandeln. Die Ursachen müssten durch eine körperliche Untersuchung festgestellt werden.

Wie die Kammer beschreibt, versuchte die Doc-Morris-Seite daraufhin, den Vorgang zu relativieren. Immerhin entstünde den Betroffenen ja kein Schaden, auch in Fällen, in denen die Verschreibung der PDE5-Hemmer nicht indiziert sei. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Es gehe nicht darum, keinen Schaden anzurichten. Die Einhaltung fachlicher Standards gewähre vielmehr, dass jeder Patient eine geeignete Behandlung für seine gesundheitlichen Probleme bekomme. Hierfür sei in diesem Fall eine körperliche Untersuchung unerlässlich.

Als »unethisch« wies das Gericht laut Kammer zudem den Erklärungsversuch von Doc Morris zurück, dass es im Einzelfall gerechtfertigt sein könne, einen gesunden Patienten – der möglicherweise keine körperliche Untersuchung wünsche – allein auf Basis einer solchen Verschreibung zu versorgen. Das Gericht stellte demnach fest, dass ärztlicher Standard und Verschreibungspflicht nicht um ihrer selbst willen bestünden, sondern auch dafür da seien, den Patienten gegebenenfalls vor sich selbst zu schützen.

Hoffmann: Es geht nicht um Versorgung, sondern um Marktzugang

Abschließend bewertete das Gericht auch die Patientenzuführung als Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz (ApoG). Es bestehe ein relevanter Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem daraus gezogenen Vorteil. Zum einen sei nach Auffassung des Landgerichts die freie Arztwahl der Verbraucher beeinträchtigt, zum anderen profitiere Doc Morris wirtschaftlich davon, dass die Teleclinic den Patienten zugleich die Möglichkeit eröffne, Arzneimittel bei DocMorris zu bestellen. Ein derartiges Zusammenspiel sei nach deutschem Rechtsverständnis unzulässig.

Das Urteil zeige, dass es dem Versender nicht um Versorgung gehe, sondern darum, Arzneimittel in den Markt zu bringen, so Armin Hoffmann, Präsident der Kammer Nordrhein sowie der Bundesapothekerkammer (BAK).  »Die Selbstbedienung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Internet hat nichts mit anerkannten fachlichen Standards zu tun, sondern gefährdet vielmehr die Gesundheit der Bevölkerung.«

Für AKNR-Justiziarin Bettina Mecking setzt das Urteil »Standards für die Frage, was anerkannte fachliche Standards sind und was von vermeintlichen telemedizinischen Anbietern vorzutragen ist«. Als probates Mittel dürften Fragebögen nach diesem Urteil nicht mehr ernsthaft durchgehen. Nun brauche es Konsequenzen.

Plattform Dr. Ansay reagiert

Rechtsanwalt Morton Douglas, der die Kammer vertritt, sieht in dem Fall auch Belege für ein geschäftliches Kalkül. Offenkundig habe Doc Morris mit dem Erwerb von Teleclinic insbesondere den Zweck verfolgt, Verschreibungen an den Mutterkonzern zu befördern – dabei seien Qualität und Verantwortungsbewusstsein »nur lästige Hindernisse«. Diese »unethische Realität« solle jeder Aktionär vor Augen haben. 2020 hatte Doc Morris (damals noch Zur Rose) den deutschen Telemedizin-Anbieter übernommen.

Die Telemedizin-Plattform Dr. Ansay reagierte auf das Kölner Urteil und verwies darauf, dass der Richterspruch erstinstanzlich und noch nicht rechtskräftig sei. Zudem lägen die vollständigen Urteilsgründe noch nicht vor. Man ist sich aber sicher: »Aussagen über eine generelle Unzulässigkeit telemedizinischer Verschreibungen oder deren Belieferung greifen zu kurz.«

Behandlungsanfragen würden bei Dr. Ansay nicht automatisiert entschieden, vielmehr liege eine medizinische Anamnese zugrunde. Die telemedizinische Versorgung pauschal mit automatisierter Rezeptausstellung gleichzusetzen, sei zurückzuweisen, hieß es. Es gehe darum, »ärztliche Verantwortung, strukturierte Prozesse und Patientensicherheit« zu gewährleisten.

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