Die »allgemein anerkannten fachlichen Standards« seien nicht Regelungen des Berufsrechts, erklärte der Vorsitzende Richter damals. In dem konkreten Fall komme es also nicht darauf an, ob die Fernbehandlung den Ärzten in der Schweiz schon lange gestattet sei. Vielmehr regle der Begriff nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln, zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften.