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Long-Covid-Service angepeilt

Fernarzt stellt Videosprechstunden ein

Der Telemedizinanbieter Fernarzt hat sein Angebot drastisch heruntergefahren. Statt auf Onlinerezepte und Videosprechstunden setzt der Anbieter künftig auf digitale Long-Covid-Services. Erste Krankenkassen seien mit im Boot. Ein länger zurückliegendes BGH-Urteil hatte den Vormarsch der Telemedizinanbieter gestoppt.
Cornelia Dölger
02.01.2024  12:00 Uhr

Seit dem 13. Dezember gibt es bei dem Telemedizinportal Fernarzt (HealthHero Germany GmbH) nur noch ein eingeschränktes Serviceangebot oder besser gesagt gar kein Serviceangebot mehr, denn der Anbieter hat Stand Optionen Online-Rezept per Fragebogen, Videosprechstunde sowie Selbsttests eingestellt. Bestehende Kundenkonten würden deaktiviert und die Daten gemäß gesetzlicher Vorgaben gespeichert.

Künftig will das Portal sich auf Services rund um Long Covid fokussieren; dies ist allerdings noch eine Baustelle. »Launch neuer Services startet in Kürze«, ist heute seine auf der Website zu lesen. Kundinnen und Kunden, die die Website besuchen, müssen sich mit dem Wissensbereich begnügen, der zum Beispiel über Laborwerte und Symptome informiert.

Die Entscheidung, die telemedizinischen Services herunterzufahren, stehe in engem Zusammenhang mit dem Launch des neuen Long-Covid-Services, bestätigte eine Sprecherin des Unternehmens gegenüber der PZ. Die Ressourcen würden auf diesen Geschäftsbereich konzentriert.

2,4 Millionen Long-Covid-Patienten im Blick

Gleichzeitig werde man auch weiterhin den Bereich Telemedizin im Fokus behalten und auch zukünftig hybride Lösungen in diesem Segment bereitstellen. Details nannte die Sprecherin nicht. Der neue Service richte sich an die mehr als 2,4 Millionen Menschen in Deutschland, die vom Long-Covid- beziehungsweise Post-Covid-Syndrom betroffen seien. Versicherte von BIG direkt gesund, Siemens SBK, IKK Südwest sowie mhplus könnten den Service nutzen.

Zugriffs- und Nutzerzahlen hätten keine Rolle bei der Entscheidung gespielt, die bisherigen Angebote zu deaktivieren, so die Sprecherin. Zu konkreten Zugriffszahlen wollte sie nichts sagen.

Der Vormarsch von Telemedizin-Anbietern wie Fernarzt, Zava oder Teleclinic ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2021 gestoppt. Die Karlsruher Richter hatten die Werbung für eine Fernbehandlung per App damals  erheblich eingeschränkt. Sie sahen in dem pauschalen Angebot einer privaten Krankenversicherung, dem Anbieter Ottonova aus München, einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). 

Ottonova hatte das Angebot einer Fernbehandlung per App bei Ärzten in der Schweiz beworben. Die Wettbewerbszentrale klagte erfolgreich auf Unterlassung. 

Kompliziert wurde es, als im Lauf des Verfahrens § 9 Satz 2 HWG verändert wurde. In der neuen Fassung heißt es, dass das Verbot nicht anzuwenden sei »auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist«. Dies sahen die Richter hier aber nicht als erfüllt an – auch wenn mit den besagten Kommunikationsmedien auch Apps gemeint seien.

Verweis auf anerkannte fachliche Standards

Die »allgemein anerkannten fachlichen Standards« seien nicht Regelungen des Berufsrechts, erklärte der Vorsitzende Richter damals. In dem konkreten Fall komme es also nicht darauf an, ob die Fernbehandlung den Ärzten in der Schweiz schon lange gestattet sei. Vielmehr regle der Begriff nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln, zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften.

In einem ähnlichen Fall hatten zuvor die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe gegen Shop Apotheke (Redcare) geklagt – mit Erfolg. Das Landgericht Köln hatte es dem Versender untersagt, auf seiner Plattform auf den Telemedizin-Anbieter Zava zu verweisen. Auch hier hatten die Richter in Zweifel gezogen, dass die angebotenen telemedizinische Dienstleistungen den anerkannten fachlichem medizinischen Standards genügten.

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