EuGH beschränkt Werbung für Botanicals |
Ev Tebroke |
30.04.2025 14:30 Uhr |
Die Auswahl an Nahrungsergänzungsmitteln in Drogerien ist riesig. Die Werbung für solche Produkte unterliegt einigen Auflagen. / © Imago/Chromorange
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) erfreuen sich großer Beliebtheit. Ein Blick in die Regale von Drogeriemärkten offenbart eine Fülle von Produkten, die der Gesundheit förderlich sein können. Jedoch: Eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben ist hierzulande nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union wissenschaftlich anerkannt wurden.
Dafür ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig. Das konkrete Verfahren regelt die sogenannte Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter gesundheits- oder nährwertbezogener Angaben trifft die Europäische Kommission.
Eine Ausnahme bildeten bislang die Botanicals, also natürliche pflanzliche Stoffe. Denn während die EU-Kommission bei allen gesundheitsbezogenen Angaben, die seit 2012 zur Zulassung angemeldet wurden, über deren Zulässigkeit entschieden hat, gibt es eine solche Entscheidung bei den Botanicals nach wie vor nicht. Mehr als tausend Claims sind seit 2010 »on hold«, die EU-Kommission hat deren Prüfung vor allem aus Mangel an Studien bis auf Weiteres ausgesetzt.
Dementsprechend ist bislang rechtlich nicht klar, ob und inwieweit Unternehmen bei Botanicals mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden: Auch Health Claims für Botanicals benötigen eine Zulassung.
Ausgangspunkt des Verfahrens (Rechtssache C 386/23) war eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen das Unternehmen Novel Nutriology. Letzteres hatte ein von ihr vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel damit beworben, dass es einen stimmungsaufhellenden Safranextrakt sowie einen Melonensaftextrakt enthalte, der Stressgefühle und Erschöpfung abbaue. Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht darin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.
Novel Nutriology argumentierte, aufgrund der Aussetzung der Bewertung der Angaben für Botanicals durch die EFSA und die Kommission sei es dem Lebensmittelunternehmer unmöglich, eine Entscheidung über spezifische gesundheitsbezogene Angaben zu erlangen.
Das Verfahren ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter in Karlsruhe wendeten sich aber zunächst an den EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung. Im Zentrum stand die Frage, ob Hersteller von Botanicals mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben dürfen, solange die Prüfung solcher Claims seitens der EU noch nicht abgeschlossen ist.
Die Richter am EuGH stellten nun klar, dass auch bei Botanicals Health Claims einer Zulassung durch die EU bedürfen. »Die Verwendung solcher Angaben ist nicht zulässig, solange die Kommission ihre Bewertung nicht abgeschlossen hat«, heißt es in dem Urteil, das der PZ vorliegt. Ausnahmen seien aber möglich, wenn eine gesonderte Regelung bestehe.