EuGH beschränkt Werbung für Botanicals |
Ev Tebroke |
30.04.2025 14:30 Uhr |
Der Umstand, dass gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe nicht zugelassen werden können, solange die Kommission ihre Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme in die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nicht abgeschlossen hat, stelle kein Hindernis dafür dar, diese Angaben überhaupt verwenden zu können, so die Richter.
Denn der Unionsgesetzgeber habe Übergangsmaßnahmen vorgesehen, mit denen solchen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, derartige Angaben zu verwenden. Dies gelte insbesondere für gesundheitsbezogene Angaben, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen und die gemäß Art. 28 Abs. 6 der Health-Claims-Verordnung weiterverwendet werden dürfen, sofern der betreffende Unternehmer die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
Im aktuellen Fall war das demnach aber nicht gegeben. So hatte das Unternehmen einen notwendigen Antrag für eine der Angaben verspätet eingereicht. Für die andere Angabe sei gar kein Antrag gestellt worden, so das Gericht.