Die digitalen Qualifikationsbescheinigungen sollen über die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) bereitgestellt werden. / © IMAGO/SOPA Images
Die Europäische Kommission hat am 15. September 2026 ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen, das die grenzüberschreitende Arbeitsmobilität in der EU erleichtern soll. Das hat die ABDA in einem Rundschreiben mitgeteilt. Für Apothekerinnen und Apotheker sind insbesondere drei Vorhaben relevant: die Änderungsrichtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Richtlinie über die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen sowie die Verordnung über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen. Das Paket umfasst außerdem einen Europäischen Sozialversicherungspass und Maßnahmen zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde.
Bei diesen Rechtsakten handelt es sich laut ABDA um Legislativvorschläge der Europäischen Kommission, die noch das jeweilige Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen müssen. Die ABDA will sich hieran gemeinsam mit dem Zusammenschluss der Apotheker in der Europäischen Union (ZAEU) und dem Bundesverband der Freien Berufe (BFB) beteiligen.
Mit der Verordnung über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen sollen Qualifikationen innerhalb der EU künftig leichter digital nachgewiesen, überprüft und miteinander verglichen werden können. Die digitalen Qualifikationsbescheinigungen sollen über die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) bereitgestellt werden.
Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen soll die Verfahren vereinheitlichen und beschleunigen, ohne die fachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von EU-Abschlüssen wesentlich zu verändern. Künftig sollen Anerkennungsanträge über eine gemeinsame digitale Plattform, die European Digital Recognition Solution (EDRS), abgewickelt werden. Für die automatische Anerkennung von Abschlüssen von Apothekerinnen und Apothekern sind kurze Bearbeitungsfristen vorgesehen: Fehlende Unterlagen sollen grundsätzlich innerhalb einer Woche angefordert und nach Vollständigkeit der Akte innerhalb von zwei Wochen begründete Entscheidungen getroffen werden. Die bestehenden Mindestanforderungen an die Apothekerausbildung und der Anerkennungsautomatismus bleiben erhalten.