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Notfallreform
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Dispensierrecht für Ärzte in Notdienstpraxen geplant

Seit 31. März liegt ein neuer Entwurf der Notfallreform des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Darin wird Ärztinnen und Ärzten ein Dispensierrecht gestattet, jedoch nur in »bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen«. Das Konzept der Versorgungsapotheken ist vom Tisch.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 13.04.2026  15:00 Uhr

Überbrückung für längstens drei Tage

Die mögliche Abgabemenge soll beschränkt sein auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit werde eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt, heißt es im Entwurf. Die Notdienstpraxen sollen die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.

Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln sei grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. »Entsprechend hat die Versorgung mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.«

Im Bundeskabinett soll das Gesetz voraussichtlich am 29. April auf der Tagesordnung stehen.

Ärzte fordern grundsätzliches Dispensierrecht im Notdienst

Die Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Markus Blumenthal-Beier, kritisieren den Entwurf und fordern ein grundsätzliches Dispensierrecht für Ärzte im Notdienst. Die Bundesregierung beschränke die Möglichkeit zur Abgabe von Medikamenten durch Ärztinnen und Ärzte »unverständlicherweise auf die Notdienstpraxen und lässt den Bereitschaftsdienst außer vor«.

In der Konsequenz bedeute das: »Wenn Patientinnen und Patienten in die Notdienstpraxen kommen, dann können unter bestimmten Umständen Medikamente direkt von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ausgegeben werden. Wenn dieselben Ärztinnen und Ärzte allerdings dieselben Patientinnen und Patienten in den eigenen vier Wänden besuchen, dann geht es nicht. Das ergibt natürlich überhaupt keinen Sinn. Es kann nicht sein, dass wir kranken, häufig immobilen Patientinnen und Patienten mitten in der Nacht sagen müssen, dass sie leider in die viele Kilometer entfernte Notdienstapotheke müssen, um ihr dringend benötigtes Medikament zu erhalten. Das ist unverantwortlich«, erklärten Buhlinger-Göpfarth und Blumenthal-Beier.

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