Details zu Vereinbarungen mit Cannabis-Produzenten |
Jennifer Evans |
10.06.2020 17:08 Uhr |
Bedarf gestiegen: Patienten mit schweren Erkrankungen können sich seit 2017 hierzulande Cannabisarzneimittel auf Kosten der Kassen verschreiben lassen. / Foto: Fotolia/stokkete
Insbesondere widersprüchliche Angaben zu Produktionsmengen und -preisen im Cannabisblüten-Markt sind der FDP ein Dorn im Auge. Daher wollten die Liberalen von der Bundesregierung wissen, welche Regelungen zu Liefermengen sie konkret mit den deutschen Produzenten von Cannabisblüten getroffen hat.
Wie aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion nun hervorgeht, liegt der Jahresplanbedarf an Cannabisblüten für Deutschland bei insgesamt 2600 Kilogramm. Das entspricht je 200 Kilogramm für jedes der 13 vergebenen Lose. Der Bund als Auftraggeber ist demnach aber dazu verpflichtet, bis zu 150 Prozent des jährlichen Bedarfs abzunehmen, sollte sich die Produktionsmenge der Arzneipflanze erhöhen. Unabhängig davon kann er außerdem individuell mit dem Hersteller eine Erhöhung von 10 Prozent vereinbaren, von der er dann ebenfalls bis zu 150 Prozent abnehmen muss.
Gesteuert und überwacht wird der Cannabisanbau in Deutschland vom Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM), das für diesen Zweck im Jahr 2017 eine eigene Cannabisagentur eingerichtet hat. Ziel ist es, die Versorgung mit Medizinalhanf künftig unabhängig von ausländischen Importen zu machen. Seitdem Patienten mit schweren Erkrankungen sich seit 2017 Cannabisarzneimittel auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschreiben lassen können, ist der Bedarf hierzulande nämlich erheblich gestiegen.
Hinsichtlich der Preise greift nach Angaben der Bundesregierung folgende Vereinbarung mit den Produzenten: »Für die insgesamt 13 Lose je 200 Kilogramm wurden losspezifische Entgelte vereinbart, die auch für eine mögliche Erhöhung des Jahresplanbedarfs um 10 Prozent gelten.« Lediglich für Liefermengen, die 120 Prozent des geplanten Bedarfs überschreiten, reduziere sich die Zahlung um 50 Prozent gegenüber dem losspezifischen Entgelt. Diese Regelung gilt jedoch nur für Liefermengen bis maximal 150 Prozent des jährlich vorgesehenen Bedarfs. Überschreitet die Menge diese 150 Prozent, gibt es kein Geld für den Auftragnehmer. Es sei denn, er verkaufe den Überschuss an Dritte weiter, heißt es. Und unterschreitet der Hersteller die im Vorfeld berechneten Kilogramm um 80 Prozent, kann der Bund eine fristlose Kündigung aussprechen.