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Verordnung im Überblick
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Der Reform letzter Akt

Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen ist die Apothekenreform abgeschlossen. Der Bundesrat nahm die Verordnung samt den meisten Änderungsanträgen an. Bei den Versandregeln  sieht er noch Klärungsbedarf. Die Verordnung im Überblick.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 13.07.2026  16:20 Uhr
Engpasspauschale für nicht verfügbare Kinderarzneimittel

Engpasspauschale für nicht verfügbare Kinderarzneimittel

Neu ist zudem eine 50-Cent-Pauschale auf den Austausch von nicht verfügbaren Kinderarzneien auf der so genannten Dringlichkeitsliste, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt wird. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz war 2023 ein neuer § 129 Absatz 2b ins SGB V eingeführt worden. Der Engpasszuschlag von 50 Cent wird mit der Verordnung auf den Austausch nicht verfügbarer Kinderarzneien auf dieser Liste erweitert.

Darüber hinaus werden die Apothekenzuschläge für Stoffe und Stoffzubereitungen angepasst. Bei der Abgabe eines Stoffes nach § 4 AMPreisV ist für die Berechnung künftig der tatsächliche Einkaufspreis der kleinsten zur Abgabe erforderlichen Packung maßgeblich. Die Abpackungsoll auch in dem Fall, dass für die Abgabe lediglich eine Teilmenge aus der Abpackung verwendet wird, vollständig abgerechnet werden können.

Für Fertigarzneimittel in Rezepturen ist demnach »der Apothekeneinkaufspreis nach § 3 Absatz 2, und damit nicht der tatsächliche Einkaufspreis, sondern der Listenpreis heranzuziehen ist, wobei die kleinste für die Zubereitung erforderliche Packungsgröße maßgebend«.

5 Euro Zuschlag für neue Chronikerversorgung

Bei der Teilmengenabrechnung wird festgelegt: »Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung mit einer größeren als der verschriebenen Packungsgröße abgegeben, hat die Apotheke die Packungsgröße abzurechnen, die der verschriebenen Packungsgröße entspricht.«

Mit Verkündung der Verordnung dürfen Apotheken zudem 5 Euro Zuschlag für die neue Chronikerversorgung erheben. Die Möglichkeit wurde im ApoVWG geschaffen, die Vergütung wird aber in der Verordnung geregelt. 

Zweigapotheken hält das BMG für eine Option, die Versorgung in der Fläche stabil zu halten. Daher weicht die Bundesregierung die Vorgaben für den Betrieb einer Zweigapotheke auf.  Etwa wird auf die Vorgabe verzichtet, einen Rezepturarbeitsplatz und ein Nachtdienstzimmer vorzuhalten. Zwingend erforderlich als Betriebsräume einer Zweigapotheke bleiben demnach eine Offizin sowie ein ausreichender Lagerraum. Weitere Räume und Geräte sind demnach nötig, wenn in der Zweigapotheke etwa Rezeptur- und Defekturarzneimittel hergestellt werden. 

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