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Zu guten »Rahmenbedingungen des Berufsalltags« gehört nicht nur die angemessene Bezahlung, sondern auch ein möglichst reibungsloser Ablauf im Apothekenalltag. Den stört bekanntlich nachhaltig das Damoklesschwert der Retaxationen. Viele Apotheker kritisieren hier eine Willkür der Krankenkassen und pochen schon lange auf Regelungsreformen.
Beim DAT liegt ein Antrag von AK und AV des Saarlandes vor, dass die Apotheker Retaxationen im Nachgang per Einspruchsverfahren heilen und damit einen Zahlungsanspruch gegenüber der jeweiligen Kasse auslösen können. Zwar erfüllten Abgabe- und/oder Abrechnungsvorschriften einen legitimen Zweck, heißt es in der Antragsbegründung. Die Krankenkassen »missbrauchten« Verstöße aber dazu, die Bezahlung von Rezepten zu verweigern, »obwohl die jeweilige Apotheke ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nachgekommen ist«.
Endlich raus aus dem Krankenhaus: Der Patient ist glücklich und hat hoffentlich ein korrekt ausgefülltes Rezept dabei. / Foto: Getty Images/PonyWang
Auch der Berliner Apotheker-Verein und der Apotheker-Verband Berlin (BAV) wollen das Thema Retaxationen in Düsseldorf auf den Tisch bringen. Konkret geht es ihnen um die Retaxgefahr beim Entlassmanagement. Ausstellende Ärzte würden immer wieder von den Regelungen abweichen, die GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft in einem Rahmenvertrag festgeschrieben hätten, heißt es in der Begründung. Hinzu kommt, dass die Regelungen für ausstellende Ärzte und für Apotheken seit Kurzem teils voneinander abweichen, was Entlassrezepte zu riskanten Retaxfallen macht. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) wies bereits auf die Notlösung hin, diese unter bestimmten Voraussetzungen als Privatrezepte zu behandeln.
In Düsseldorf soll das Problem nun aus der Welt geschafft werden. Die Antragsteller fordern, dass Formvorgaben, die sich an die ausstellenden Ärzte richten, von den Kassen nicht zum Anlass für Retaxierungen genommen werden dürfen. Zudem dürften Apotheken von Krankenkassen nicht verpflichtet werden, fehlende Angaben oder offensichtliche Abweichungen von Formvorgaben des Rahmenvertrags (nach § 39 Absatz1a SGBV) auf Entlassrezepten vor der Versorgung und/oder Abrechnung zu ergänzen oder zu korrigieren.