Pharmazeutische Zeitung online
Abrechnung Covid-19-Impfstoffe

BMG klärt Umsatzsteuer-Frage bei Großhandelsvergütung

Die Apotheken rechnen für den Großhandel die Covid-19- Impfstoffe und Zubehör beim Bundesamt für soziale Sicherheit (BAS) ab. Die Großhandelsvergütung gilt als Rechnungsposten auf den die Apotheke die Umsatzsteuer erheben kann. Das hat das BMG nun klargestellt.
Ev Tebroke
05.05.2021  17:56 Uhr

Wie die Bereitstellung der Impfstoffe für die Impfungen in den Arztpraxen abgerechnet werden soll, das hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in der Corona-Impfverordnung (ImpfV) geregelt. Demnach leitet der Großhandel seine Rechnungen mit den Positionen zu Impfstoffen sowie dem Impfzubehör brutto an die Apotheken weiter und diese vergüten sie als Vorleistung. Einmal im Monat rechnen die Offizinen dann die Posten des Großhandels sowie ihre eigenen Leistungen – die Aufbereitung und Verteilung der Vakzine an die jeweiligen Arztpraxen – über ihre Rechenzentren mit dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) ab.

Bei diesem Prozedere war bislang unklar, ob es sich bei der Großhandelsvergütung für die Apotheken lediglich um einen durchlaufenden Posten handelt. Also leitet die Apotheke das Geld lediglich weiter? Dann kann sie für diese Ausgabe gegenüber dem Finanzamt keine Umsatzsteuer geltend machen. Oder handelt es sich bei der Bezahlung des Großhandels um eine Leistung, also um ein Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn? Damit wäre auch ein Vorsteuerabzug fällig.

Das BMG hat den Sachverhalt nun klargestellt: Die Abrechnung ist umsatzsteuerpflichtig. Bei den Zahlungen handele es sich »um keine durchlaufenden Posten«, heißt es in einem Brief an den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro). In dem Schreiben, das der PZ vorliegt, weist das BMG darauf hin, »dass die Apotheken nicht lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausüben und selber einen Anspruch auf den vom Bundesamt für soziale Sicherung geleisteten Zahlbetrag haben«. Es bestehe eine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zwischen den Apotheken und dem BAS. Die Apotheken seien auf Grundlage eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs mit dem pharmazeutischen Großhandel ihrerseits zur Zahlung an diesen verpflichtet. Hingegen bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem BAS und dem pharmazeutischen Großhandel.

Mit dieser Klarstellung können die Apotheken also ihr gewohntes Rechenprozedere gegenüber dem Finanzamt beibehalten, die eigenen Positionen und die des Großhandels aufführen und eine Umsatzsteuer erheben, beziehungsweise die Vorsteuer abzugsfähig geltend machen.

 

Mehr von Avoxa