DAV hat Vorbehalte gegen Moderna-Bestellung |
Ev Tebroke |
13.09.2023 10:35 Uhr |
Demnächst als Einzeldosis verfügbar: Der variantenangepasste Covid-19-Impfstoff von Moderna soll bald auf den Markt kommen. Doch der DAV warnt die Apotheken zum jetzigen Zeitpunkt vor einer Bestellung. / Foto: IMAGO/NurPhoto
Seit Kurzem ist der variantenangepasste Covid-19-Impfstoff von Biontech am Markt verfügbar. Vergangenen Dienstag konnten die Apotheken erstmals Comirnaty® Omicron XBB.1.5 30 µg/Dosis beim Großhandel ordern. Dieser Impfstoff steht ausschließlich in Mehrdosenbehältnissen mit sechs Impfdosen pro Vial zur Verfügung. Auch Modernas adaptierter Covid-19-Impfstoff steht dem Vernehmen nach kurz vor der Zulassung. Nach Informationen der PZ soll der neue Impfstoff als Einzeldosis-Durchstechfläschchen voraussichtlich in der kommenden Woche in den Großhandel kommen.
Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) wirbt der Hersteller derzeit bereits aktiv in den Apotheken darum, den Impfstoff vorab schon zu reservieren. Doch der DAV warnt nun vor möglichen Retaxgefahren, sollten Apotheken den Impfstoff bestellen. Darüber hinaus informiert der Verband heute in einem Rundschreiben an seine Mitglieder über weitere Vorbehalte, die Apotheken zu bedenken haben.
Im Gegensatz zu adaptierten Covid-19-Vakzinen von Biontech, die nach wie vor zentral vom Bund bereitgestellt und bezahlt werden, gibt es zwischen Moderna und der EU keinen Abnahmevertrag, sodass die Vakzine demnach auch nicht unter die bisherigen Regelungen zur Impfstoffbeschaffung in den Apotheken und der Verimpfung fällt. Wie der DAV betont, erhalten die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (gemäß § 421 Abs. 1 SGB V) ausschließlich für die Abgabe der vom Bund beschafften Covid-19-Impfstoffe eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener beziehungsweise verimpfter Durchstechflasche. Für die Impfungen mit dem neuen Moderna-Impfstoff bekämen die Apotheken also kein Honorar.
Auch könnten die Apotheken Bestellungen der Arztpraxen über den variantenangepassten Covid-19-Impfstoff nicht über das Bundesamt für Soziale Sicherung abrechnen (§ 421 Abs. 1 und 5 SGB V).
Zudem ist laut DAV nicht klar, ob eine Verordnung über den neuen Moderna-Impfstoff von den Krankenkassen überhaupt erstattet würde. »Die Apotheke läuft somit Gefahr, retaxiert zu werden«, warnt der DAV.
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