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Versand-Werbung

BGH bestätigt Verbot von Doc Morris-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verbot eines Doc Morris-Gewinnspiels aus dem Jahr 2015 bestätigt. Der EU-Versender hatte unter Rezept-Einsendern ein E-Bike ausgeschrieben. Nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein und mehreren vorangegangenen Urteilen hat der BGH nun erklärt, dass diese Art der Werbung gegen das Heilmittel-Werbegesetz verstößt.
Benjamin Rohrer
dpa
17.02.2022  13:40 Uhr

Es bleibt dabei: Auch ausländische Versandhändler müssen die im Heilmittel-Werbegesetz verankerten Vorschriften für Werbung respektieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Juli 2021 nun noch einmal bestätigt. Im konkreten Fall geht es um eine Werbe-Aktion des Versandkonzerns Doc Morris aus dem Jahr 2015. Doc Morris hatte mit dem Slogan »Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!« ein Gewinnspiel beworben, bei dem die Beteiligten einen E-Bike-Gutschein im Wert von 2500 Euro gewinnen konnten, auch elektrische Zahnbürsten wurden als Gewinn ausgelobt.

Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen das HWG und mahnte Doc Morris ab. Die Klage allerdings hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Erst das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Kammer recht und verurteilte die Versandapotheke. Doc Morris ging in Revision und brachte das Verfahren vor den BGH. Dort jedoch sahen sich die Richter aufgrund unionsrechtlicher Fragen nicht in der Lage, eine Entscheidung zu fällen. Stattdessen riefen sie im Februar 2020 den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an und legten dem EuGH einige Fragen vor.

BGH stellte dem EuGH Fragen

Im Kern ging es darum, ob das Heilmittel-Werbegesetz auch für EU-Versender gilt. Nach Paragraf 11 HWG ist Werbung für Arzneimittel über Verlosungen oder Preisausschreiben außerhalb von Fachkreisen eigentlich untersagt, sofern damit der Gebrauch von Medikamenten unzweckmäßigen oder übermäßigen gefördert wird. Paragraf 7 verbietet zudem Zugaben bei der Rezepteinlösung.

Der EuGH stellte fest, dass die im HWG verankerten Regelungen nicht gegen das EU-Recht verstoßen. Auf EU-Ebene sei nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Im vorliegenden Fall ging es aber um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Nationale Verbote im HWG sind für den EuGH aber weiterhin machbar. Der EuGH sieht auch nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen gelte ja nicht nur für Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken, so das Argument, das die Luxemburger Richter in ihren Antworten an den BGH festhielten.

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