BGH bestätigt Verbot von Doc Morris-Gewinnspiel |
Der BGH griff den Faden nun wieder auf und bestätigte seine vorinstanzliche Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. Laut dem Urteil, das seit dem gestrigen Mittwoch in der BGH-Datenbank einsehbar ist, hat Doc Morris mit seinem Gewinnspiel gegen den oben beschriebenen Paragraph 7 des HWG verstoßen. Die gegen Doc Morris zuvor ausgesprochene Unterlassungsklage sei rechtens gewesen. In ihrer Begründung erwähnen die BGH-Richter auch die während des Revisionsverfahren neu hinzu gekommenen Vorschriften. Zur Erinnerung: Die Große Koalition hatte mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz zwar das Rx-Boni-Verbot für EU-Versender aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen, weil Doc Morris zuvor erfolgreich vor dem EuGH geklagt hatte. Allerdings wurde mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz zeitgleich ein neues Rx-Boni-Verbot für alle in- und ausländischen Apotheken im SGB V etabliert. Außerdem hatte der Bundestag den in diesem Verfahren beschriebenen Paragraf 7 des HWG mit einem Verweis auf das neue Rx-Boni-Verbot im SGB V ergänzt.
Die BGH-Richter bestätigen auch nochmals den Verstoß gegen Paragraf 11 des HWG. Demnach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel oder andere Mittel mit Preisausschreiben und Verlosungen, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, nicht geworben werden, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.
Mit dem Urteil des BGH ist das Verfahren nun abgeschlossen.