BGH bestätigt Verbot von Doc Morris-Gewinnspiel |
Der Bundesgerichtshof hat sein Verbot gegen ein von Doc Morris im Jahr 2015 betriebenes Gewinnspiel bestätigt. / Foto: imago images/Richard Wareham
Es bleibt dabei: Auch ausländische Versandhändler müssen die im Heilmittel-Werbegesetz verankerten Vorschriften für Werbung respektieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Juli 2021 nun noch einmal bestätigt. Im konkreten Fall geht es um eine Werbe-Aktion des Versandkonzerns Doc Morris aus dem Jahr 2015. Doc Morris hatte mit dem Slogan »Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!« ein Gewinnspiel beworben, bei dem die Beteiligten einen E-Bike-Gutschein im Wert von 2500 Euro gewinnen konnten, auch elektrische Zahnbürsten wurden als Gewinn ausgelobt.
Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen das HWG und mahnte Doc Morris ab. Die Klage allerdings hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Erst das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Kammer recht und verurteilte die Versandapotheke. Doc Morris ging in Revision und brachte das Verfahren vor den BGH. Dort jedoch sahen sich die Richter aufgrund unionsrechtlicher Fragen nicht in der Lage, eine Entscheidung zu fällen. Stattdessen riefen sie im Februar 2020 den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an und legten dem EuGH einige Fragen vor.
Im Kern ging es darum, ob das Heilmittel-Werbegesetz auch für EU-Versender gilt. Nach Paragraf 11 HWG ist Werbung für Arzneimittel über Verlosungen oder Preisausschreiben außerhalb von Fachkreisen eigentlich untersagt, sofern damit der Gebrauch von Medikamenten unzweckmäßigen oder übermäßigen gefördert wird. Paragraf 7 verbietet zudem Zugaben bei der Rezepteinlösung.
Der EuGH stellte fest, dass die im HWG verankerten Regelungen nicht gegen das EU-Recht verstoßen. Auf EU-Ebene sei nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Im vorliegenden Fall ging es aber um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Nationale Verbote im HWG sind für den EuGH aber weiterhin machbar. Der EuGH sieht auch nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen gelte ja nicht nur für Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken, so das Argument, das die Luxemburger Richter in ihren Antworten an den BGH festhielten.
Der BGH griff den Faden nun wieder auf und bestätigte seine vorinstanzliche Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. Laut dem Urteil, das seit dem gestrigen Mittwoch in der BGH-Datenbank einsehbar ist, hat Doc Morris mit seinem Gewinnspiel gegen den oben beschriebenen Paragraph 7 des HWG verstoßen. Die gegen Doc Morris zuvor ausgesprochene Unterlassungsklage sei rechtens gewesen. In ihrer Begründung erwähnen die BGH-Richter auch die während des Revisionsverfahren neu hinzu gekommenen Vorschriften. Zur Erinnerung: Die Große Koalition hatte mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz zwar das Rx-Boni-Verbot für EU-Versender aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen, weil Doc Morris zuvor erfolgreich vor dem EuGH geklagt hatte. Allerdings wurde mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz zeitgleich ein neues Rx-Boni-Verbot für alle in- und ausländischen Apotheken im SGB V etabliert. Außerdem hatte der Bundestag den in diesem Verfahren beschriebenen Paragraf 7 des HWG mit einem Verweis auf das neue Rx-Boni-Verbot im SGB V ergänzt.
Die BGH-Richter bestätigen auch nochmals den Verstoß gegen Paragraf 11 des HWG. Demnach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel oder andere Mittel mit Preisausschreiben und Verlosungen, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, nicht geworben werden, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.
Mit dem Urteil des BGH ist das Verfahren nun abgeschlossen.