Ausschuss empfiehlt Ausnahmen beim Makelverbot |
Stimmt der Patient schriftlich zu, sollte es künftig in Ausnahmefällen möglich sein, dass ein Arzt das E-Rezept an eine Apotheke weiterleitet. Das empfiehlt zumindest der Gesundheitsausschuss des Bundesrats mit Blick auf das PDSG. / Foto: Fotolia/contrastwerkstatt
Die reine Übertragung des Papierrezepts in ein elektronisches Format ist nach Auffassung des federführenden Gesundheitsausschusses des Bundesrats im aktuellen PDSG-Kabinettsentwurf zu kurz gedacht und geht an der Versorgungsrealität vorbei. In seiner Empfehlung an das Plenum der Länderkammer regt er daher eine Ergänzung an. Demnach soll es in Ausnahmefällen möglich sein, Rezepte direkt an eine Apotheke zu übermitteln, sofern der Versicherte zuvor schriftlich zugestimmt hat und sich der Prozess transparent verfolgen lässt.
Der Regierungsentwurf des PDSG beinhaltet ein Makelverbot für das elektronische Rezept, um weiterhin die freie Apothekenwahl zu garantieren. Außerdem sind Absprachen mit Dritten untersagt. Und auch Arzneimittelversender im EU-Ausland müssen sich an die Regelungen halten, wenn sie nach Deutschland liefern. Dies waren einige der wichtigsten Forderungen der Apotheker, die eigentlich im Rahmen des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) umgesetzt werden sollten. Doch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte unter anderem das Makelverbot aus der Apothekenreform herausgelöst, solange das VOASG auf Eis liegt. Noch ist nämlich nicht klar, ob Spahns Vorhaben, die Rx-Preisbindung für alle Marktteilnehmer im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zu verankern, europarechtskonform ist.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats weist zwar auf Ausnahmeregelungen bei Zuweisungen im Bereich der Zytostatikaversorgung hin, aber das geht ihm nicht weit genug. Seiner Ansicht nach wird es durch die flächendeckende Einführung der Telemedizin zu weiteren Situationen kommen, in denen elektronische Verordnungen direkt an Apotheken versandt werden sollten. Etwa wenn ein Versicherter aufgrund mangelnder Medienkompetenz kein E-Rezept empfangen und auch nicht in die Arztpraxis oder Apotheke gehen kann. Für solche Szenarien müsse es »gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände« und eine »engmaschige Kontrolle des Zuweisungsverhaltens« geben, heißt es in der Begründung zu den Empfehlungen. Gemeint ist, die Übermittlungen sollten statistisch erfasst werden. Nur so könne das aktuell stattfindende Makeln von Rezepten unter anderem per Fax zukünftig vermieden beziehungsweise transparent abgebildet werden.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.