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Bundesrat

Ausschuss empfiehlt Ausnahmen beim Makelverbot

Die geplanten Regelungen zum E-Rezept im Entwurf für ein Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) werden dem Versorgungsalltag nicht gerecht, findet der Gesundheitsausschuss des Bundesrats und empfiehlt der Länderkammer, Nachbesserungen in puncto Makelverbot anzuregen.
Jennifer Evans
05.05.2020  13:14 Uhr

Die reine Übertragung des Papierrezepts in ein elektronisches Format ist nach Auffassung des federführenden Gesundheitsausschusses des Bundesrats im aktuellen PDSG-Kabinettsentwurf zu kurz gedacht und geht an der Versorgungsrealität vorbei. In seiner Empfehlung an das Plenum der Länderkammer regt er daher eine Ergänzung an. Demnach soll es in Ausnahmefällen möglich sein, Rezepte direkt an eine Apotheke zu übermitteln, sofern der Versicherte zuvor schriftlich zugestimmt hat und sich der Prozess transparent verfolgen lässt.

Der Regierungsentwurf des PDSG beinhaltet ein Makelverbot für das elektronische Rezept, um weiterhin die freie Apothekenwahl zu garantieren. Außerdem sind Absprachen mit Dritten untersagt. Und auch Arzneimittelversender im EU-Ausland müssen sich an die Regelungen halten, wenn sie nach Deutschland liefern. Dies waren einige der wichtigsten Forderungen der Apotheker, die eigentlich im Rahmen des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) umgesetzt werden sollten.  Doch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte unter anderem das Makelverbot aus der Apothekenreform herausgelöst, solange das VOASG auf Eis liegt. Noch ist nämlich nicht klar, ob Spahns Vorhaben, die Rx-Preisbindung für alle Marktteilnehmer im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) zu verankern, europarechtskonform ist.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats weist zwar auf Ausnahmeregelungen bei Zuweisungen im Bereich der Zytostatikaversorgung hin, aber das geht ihm nicht weit genug. Seiner Ansicht nach wird es durch die flächendeckende Einführung der Telemedizin zu weiteren Situationen kommen, in denen elektronische Verordnungen direkt an Apotheken versandt werden sollten. Etwa wenn ein Versicherter aufgrund mangelnder Medienkompetenz kein E-Rezept empfangen und auch nicht in die Arztpraxis oder Apotheke gehen kann. Für solche Szenarien müsse es »gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände« und eine »engmaschige Kontrolle des Zuweisungsverhaltens« geben, heißt es in der Begründung zu den Empfehlungen. Gemeint ist, die Übermittlungen sollten statistisch erfasst werden. Nur so könne das aktuell stattfindende Makeln von Rezepten unter anderem per Fax zukünftig vermieden beziehungsweise transparent abgebildet werden.

G-BA soll Ausnahmen definieren

Für den Versorgungsalltag würde das bedeuten, der Verordnende kann entweder selbst die Rezepte übermitteln oder der Patient nennt ihm seine Stammapotheke, an die das E-Rezept gehen soll. Die Zustimmung zu diesem Vorgehen muss der Versicherte jedoch jederzeit widerrufen können, hebt der Ausschuss hervor. »Ziel muss es sein, an einem grundsätzlichen Makelverbot festzuhalten, gleichzeitig jedoch Ausnahmesituationen zu definieren, um den Versorgungsalltag vollumfänglich abdecken zu können.« Eine entsprechende Richtlinie für etwaige Ausnahmefälle soll demnach der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen.

Das PDSG ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Eine Stellungnahme, die sich aus den Empfehlungen an das Plenum der Länderkammer ableitet, ist dem Bundesrat im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens aber grundsätzlich möglich.

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