Ausschuss empfiehlt Ausnahmen beim Makelverbot |
Jennifer Evans |
05.05.2020 13:14 Uhr |
Für den Versorgungsalltag würde das bedeuten, der Verordnende kann entweder selbst die Rezepte übermitteln oder der Patient nennt ihm seine Stammapotheke, an die das E-Rezept gehen soll. Die Zustimmung zu diesem Vorgehen muss der Versicherte jedoch jederzeit widerrufen können, hebt der Ausschuss hervor. »Ziel muss es sein, an einem grundsätzlichen Makelverbot festzuhalten, gleichzeitig jedoch Ausnahmesituationen zu definieren, um den Versorgungsalltag vollumfänglich abdecken zu können.« Eine entsprechende Richtlinie für etwaige Ausnahmefälle soll demnach der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen.
Das PDSG ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Eine Stellungnahme, die sich aus den Empfehlungen an das Plenum der Länderkammer ableitet, ist dem Bundesrat im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens aber grundsätzlich möglich.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.