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Jahressteuergesetz

Was sich 2008 ändert

18.12.2007  16:03 Uhr

Jahressteuergesetz

Was sich 2008 ändert

Von Carmen Brünig

 

Mit der Zustimmung des Bundesrates hat das Jahressteuergesetz 2008 am 30. November die letzte wesentliche gesetzgeberische Hürde genommen. Der Gesetzgeber hat das Änderungsgesetz auch dazu genutzt, die bereits verabschiedete Unternehmenssteuerreform zu korrigieren.

 

Das Jahressteuergesetz 2008 enthält Regelungen zu unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts. Ein wichtiger Punkt ist die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Behält sich ein Vermögensübergeber die Erträge aus dem übergebenden Vermögen in der Form vor, dass der Übernehmer an ihn Versorgungsleistungen zahlt, kann der Zahlende die Versorgungsleistungen  als Sonderausgaben einkommensteuermindernd abziehen.

 

Der Empfänger (Vermögensübergeber) hat die Versorgungsleistungen in gleicher Höhe zu versteuern. Liegt der Vermögensübergeber mit seinen Einkünften nicht im Bereich des Spitzensteuersatzes, der Übernehmer hingegen schon, kann so im Familienverbund eine Steuerersparnis erzielt werden.

 

Dieses Modell ist künftig nur noch möglich bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen sowie GmbH-Anteilen, wenn der Anteil mindestens 50 Prozent beträgt, der Übergeber Geschäftsführer ist und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt

 

Rechnungen über Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen mussten bislang mit der Steuererklärung eingereicht werden, um die Anerkennung der Aufwendungen zu erreichen. Diese Regel entfällt. Rechnungen müssen künftig nur noch auf besondere Anforderung eingereicht werden.

 

Abgabefrist für Steuererklärungen

 

Bisher mussten Arbeitnehmer, die neben ihren Einkünften aus ihrem Arbeitsverhältnis keine nennenswerten anderen Einkünfte mehr haben, ihre Steuererklärung bis zum 31. Dezember des übernächsten Jahres, also für das Jahr 2005 bis zum 31. Dezember 2007, abgeben. Diese Frist wurde gestrichen. Eine Abgabe kann jetzt innerhalb der normalen Festsetzungsfrist erfolgen. Wer also nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber wegen einer zu erwartenden Steuererstattung eine Erklärung einreichen möchte, kann dies noch innerhalb von vier Jahren tun, für 2005 also bis Ende 2009. Dies gilt für Steuererklärungen vom Jahr 2005 an.

 

Unternehmer, die bei derselben Bank sowohl einen Kredit als auch ein Guthaben unterhalten, sollten nach dem Unternehmensteuerreformgesetz von der Abgeltungssteuer (25 Prozent auf Kapitalerträge) ausgenommen sein. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen in jedem Fall dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde dies etwas abgemildert. Nunmehr gilt die Abgeltungssteuer nur in den Fällen nicht, in denen zwischen der Kapitalanlage bei der Bank und der Kapitalüberlassung an den Betrieb ein Zusammenhang (zeitlich oder aufgrund einer Verknüpfung der Zinsvereinbarungen) besteht und die vereinbarten Zinssätze von den marktüblichen abweichen.

 

Private Dividenden unterliegen von 2009 an der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Gleichzeitig können, abgesehen vom Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist besonders in den Fällen ärgerlich, in denen die Kapitalbeteiligung fremdfinanziert wurde. Denn die Schuldzinsen können nicht mehr mindernd abgezogen werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag auf Zeit aus dem »Abgeltungsregime« auszuscheren, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 Prozent beträgt oder der Steuerpflichtige zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

 

Die Dividenden werden dann dem individuellen Steuersatz unterworfen, sind hinsichtlich der Werbungskosten aber nicht auf den Sparer-Pauschbetrag beschränkt. Schuldzinsen könnten somit mindernd abgezogen werden. Nach der eventuellen Rückkehr zum »Abgeltungsregime« (wegen Zeitablaufs ohne erneuten Antrag oder wegen Widerrufs des Antrags) ist ein erneuter Wechsel allerdings ausgeschlossen.

 

Miet- und Pachtzinsen sind zur Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wurde vor wenigen Monaten durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu geregelt. Dabei wurde der Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf 75 Prozent festgelegt. Das Jahressteuergesetz 2008 senkt diesen Anteil auf 65 Prozent.

 

Lohnsteuerkarte wird digital

 

Trotz Bedenken von Datenschützern wird die Papier-Lohnsteuerkarte bis 2011 abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Beim Bundeszentralamt für Steuern wird eine Datenbank aufgebaut, in der die bisher auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Daten gespeichert werden. Neben den Finanzämtern speisen die Meldebehörden und Sozialleistungsträger Angaben ein.

 

Jeder Bürger erhält zudem vom kommenden Jahr an eine lebenslang gültige Steuernummer. Dieses bundesweit einheitliche steuerliche Identifikationsmerkmal war allerdings schon 2003 beschlossen worden.

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