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Angehörigendarlehen

Stolperstein Fremdvergleich

04.08.2015  16:03 Uhr

Von Martin Weidemann / Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige von der Abgeltungssteuer profitieren, wenn etwa Eltern ihren Kindern ein Darlehen gewähren. Für Kredite unter Ehepartnern gelten allerdings besondere Regeln.

Darlehen zwischen nahestehenden Personen können wirtschaftlich überaus sinnvoll sein. Während der Darlehensgeber typischerweise einen höheren Zinssatz erhält als bei einer Sparanlage, profitiert der Kreditnehmer von niedrigeren Zinsen im Vergleich zu einem klassischen Bankdarlehen.

 

Hinzu kommt eine steuerliche Komponente. Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch bei Darlehen im Fami­lienkreis der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zur Anwendung kommen kann. Das hat folgenden Effekt: Wird das Darlehen zur Erzielung von Einkünften verwendet, etwa im Betrieb oder zum Erwerb einer Vermietungsimmobilie, können die Zinsen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden. Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz des Kreditnehmers 42 Prozent, führen die Zinszahlungen so zu einer Steuerersparnis von 42 Prozent.

 

Beim Empfänger hingegen werden die Zinsen bestenfalls nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent besteuert. Das bedeutet letztlich eine Ersparnis von 17 Prozentpunkten. Um in den Genuss dieses Effekts zu gelangen, sind allerdings einige formale Hürden zu nehmen.

 

Ob ein Darlehensvertrag zwischen nahestehenden Personen für steuerrechtliche Zwecke anerkannt werden kann, hängt davon ab, ob der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und mit Blick auf seinen Inhalt fremdüblich ist. Das bedeutet, dass die Vertragsbedingungen den Vereinbarungen aus Verträgen unter fremden Dritten gleichen müssen.

 

Nachdem der BFH im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass die Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich zum Tragen kommen kann, hat er seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Auch bei Verträgen zwischen Ehegatten kann diese Regelung prinzipiell greifen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer finanziell abhängig von seinem Ehegatten ist. Aus Sicht des BFH ist ein solcher Vertrag nicht femdüblich.

 

In dem konkreten Fall musste der Bundesfinanzhof über ein Darlehen entscheiden, das ein Mann seiner Ehefrau für den Erwerb und die Renovierung eines Mehrfamilienhauses gewährt hatte. Dieser Vertrag hielt einem Fremdvergleich in den Augen der Richter nicht stand, da die Frau selbst nicht über eigene finanzielle Mittel verfügte und von einem fremden Dritten somit überhaupt kein Darlehen bekommen hätte. /

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