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Arbeiten im Ausland

EU-Berufsausweis für Apotheker

21.10.2015  08:44 Uhr

Von Stephanie Schersch / Europäische Apotheker sollen ihre Berufsabschlüsse beim Wechsel in einen anderen EU-Staat künftig einfacher anerkennen lassen können als bislang. Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den das Bundeskabinett vergangene Woche abgesegnet hat.

Mit der Novelle sollen die neuen Vorgaben der aktualisierten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU in Deutschland verankert werden. Apotheker können demnach schon bald einen sogenannten europäischen Berufsausweis beantragen, eine Art elektronisches Zertifikat, das die Anerkennung von Abschlüssen im Zielland belegt.

Dahinter steht ein komplexes Online-Verfahren. Apotheker sollen Anträge und Zeugnisse elektronisch einreichen können, die zunächst die zuständige Behörde im Herkunftsland auf Vollständigkeit prüft. Anschließend ist das Aufnahmeland am Zug, das über die Anerkennung der Qualifikationen entscheidet. Geben die Behörden grünes Licht, wird der Berufsausweis erteilt. Die Anerkennung von Abschlüssen soll damit künftig zügiger und unkomplizierter vonstattengehen als bislang.

 

»Der europäische Berufsausweis verbessert die Anerkennung von EU-Diplomen für Gesundheitspersonal«, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) nach der Abstimmung im Kabinett. Fachkräfte könnten damit leichter dort tätig sein, wo sie gebraucht werden. Neben Apothekern sollen auch Krankenpfleger und Physiotherapeuten ab 2016 einen solchen Ausweis beantragen können.

 

Vorwarnmechanismus

 

Darüber hinaus soll es künftig einen Vorwarnmechanismus zwischen den EU-Staaten geben. Demnach müssen die zuständigen Behörden eines Landes alle anderen Mitgliedstaaten darüber informieren, wenn ein Heilberufler Berufsverbot hat oder gefälschte Zeugnisse vorliegen. Auf diese Weise würden Betrügereien erschwert, so Gröhe. »Das stärkt die Patientensicherheit.«

 

Im Kern regelt die Novelle zudem die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die etwa Ärzte und Apotheker mitbringen müssen, um in Deutschland tätig zu sein. Die Bundesregierung will in diesem Zusammenhang auch die Definition des Apothekerberufs in der Bundesapothekerordnung überarbeiten und ergänzen. Als Vorlage dient ihr dabei eine Passage aus der EU-Richtlinie, die detailliert Tätigkeiten auflistet, die Apotheker übernehmen. Dazu zählen unter anderem die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Beratung zu Medikamenten sowie die Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden.

 

Enge Definition

 

Der ABDA greift diese Definition zu kurz. Sie hatte bereits im Sommer kritisiert, die Aufzählung lasse für Apotheker durchaus bedeutsame Tätigkeitsfelder in Wissenschaft und Forschung außer Acht. Die Bundesregierung ist auf diese Bedenken bislang nicht eingegangen, jetzt setzt die ABDA auf Bundestag und Bundesrat, die über den Gesetzentwurf der Koalition beraten werden.

 

Positiv ist aus Sicht der Apotheker immerhin, dass bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede zwischen einer ausländischen und der deutschen Qualifikation bestehen, künftig auch der praktische Teil der hiesigen Apothekerausbildung eine Rolle spielen soll. Darüber hinaus soll die sogenannte Drei-Jahres-Klausel auch weiterhin gelten. Demnach dürfen Apotheker aus dem Ausland hierzulande keine Apotheken neu gründen, sondern lediglich Betriebe übernehmen, die seit mindestens drei Jahren existieren.

 

Ausnahmen soll es allerdings für Pharmazeuten geben, die ununterbrochen bereits seit drei Jahren als Apotheker in Deutschland arbeiten. Außerdem haben in Zukunft grundsätzlich auch Apotheker aus Drittstaaten die Möglichkeit, Apotheken in Deutschland zu betreiben. Die im Apothekengesetz bislang verankerten Vorgaben zur Staatsangehörigkeit sollen wegfallen. /

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