Apotheker haften bei schweren Fehlern |
20.08.2013 17:50 Uhr |
^Von Daniel Rücker / Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln droht Apothekern bei groben Fehlern eine Beweislastumkehr. Gibt etwa ein Apotheker ein falsches Medikament an einen Patienten ab und dieser erleidet dann einen gesundheitlichen Schaden, muss der Apotheker dafür haften. Nur wenn er eindeutig beweisen kann, dass der Schaden nicht von dem falsch abgegeben Arzneimittel herrührt, kommt er ungeschoren davon.
Bei Ärzten gibt es die Beweislastumkehr bereits seit einigen Jahren. Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hat nun in seinem Urteil klargestellt, dieser Grundsatz gelte auch für vergleichbar schwerwiegende Fehler von Apothekern. Die Sachlage sei ähnlich und bei der fehlerhaften Verabreichung von Medikamenten könne das Zusammenwirken von Arzt, Apotheker und Medikament nicht immer sinnvoll getrennt werden. Deshalb müsse auch bei groben Fehlern des Apothekers davon ausgegangen werden, dass der Schaden kausal auf den Fehler zurückgeht (Urteil vom 7. August 2013, Aktenzeichen 5 U 92/12).
Deutlich überhöhte Dosis
Im verhandelten Fall hatte ein Kleinkind mit Down-Syndrom vor einer Herzoperation ein Medikament erhalten. Der behandelnde Arzt vermerkte versehentlich eine achtfach überhöhte Dosierung. Der Apotheker gab das Medikament entsprechend der Verordnung, also mit der deutlich überhöhten Dosierung ab. Das Kind erlitt einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Fünf Jahre nach dem Vorfall wurde bei dem Jungen ein Hirnschaden diagnostiziert. Die Eltern forderten von dem Arzt und dem Apotheker Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 200 000 Euro.
Das OLG gab den Klägern grundsätzlich recht. Der Apotheker hätte mit Blick auf das Alter des Jungen die Überdosierung erkennen müssen, so die Oberlandesrichter. Zwar sei nicht eindeutig geklärt, ob der Hirnschaden Folge der Falschmedikation oder des Down-Syndroms sei. Doch könnten Arzt und Apotheker nicht beweisen, dass der Schaden keine Folge der Überdosierung sei.
Der Senat ließ die Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Insbesondere die Frage, ob die Grundsätze zum »groben Behandlungsfehler« auf Apotheker entsprechend anzuwenden seien, habe grundsätzliche Bedeutung. /