Pharmazeutische Zeitung online
Rechtstipp

Der Apotheker – privat

03.08.2010  17:36 Uhr

Von Rembert Müller / Es ist schon einige Jahre her, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Apotheker in seiner Apotheke befasst und Grundsätze zur Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz entwickelt hat (Urteil vom 11. Juni 1958, 1 BvR 596/56). Hat der Apotheker auch die Freiheit, in der Apotheke »Privatmann« (oder -frau) zu sein, oder wird alles, was dort geschieht, dem gewerblichen Bereich zugeordnet?

Für die Apotheker ist diese Frage nicht explizit geklärt. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch kürzlich in einem Prozess, den der Vertreter eines anderen freien Berufes initiiert hatte mit dem Thema beschäftigt. Es ging um das Widerrufsrecht im Versandhandel.

Der Kläger bestellte über die Internetplattform eines Händlers drei Lampen. Als Liefer- und Rechnungsanschrift gab er nicht seine Privatanschrift an, sondern seine berufliche Anschrift. So war einigermaßen sichergestellt, dass die Sendung auch ankommt und nicht zurückgeht, wenn tagsüber niemand zu Haus ist.

 

Vier Wochen später waren die Lampen nicht mehr das, was sich der Besteller von ihnen versprochen hatte. Die visuelle Welt ist eben doch etwas anderes als das wahre Leben. Die Lampe leuchtet im Wohnzimmer anders als im Internet. Was nun beim Kauf im Laden häufig aus Kulanz praktiziert wird – die Rückgabe der Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises –, ist beim Versandhandel gesetzlich geregelt: Der Käufer hat ein Widerrufsrecht, das innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden muss; der Verkäufer muss über dieses Recht belehren und dies auch beweisen können. Dieses Widerrufsrecht hat aber nur der private Käufer. Im gewerblichen Bereich gibt es das nicht.

 

Und damit wird das Problem deutlich: War die Bestellung, obwohl sie die betriebliche Anschrift nannte und auch dorthin gehen sollte, privater oder geschäftlicher Natur? Handelte der Verbraucher oder der Unternehmer? Für den Verkäufer ist das nicht leicht oder gar nicht erkennbar. Er verlässt sich auf die Angaben, die der Besteller macht, und wird sich häufig gar keine Gedanken darüber machen, ob der private Verbraucher oder der Unternehmer bestellt hat. Kommt es dann aber zum Widerruf, ist die Beantwortung dieser Frage durchaus von Bedeutung.

 

Als Verbraucher definiert das Gesetz in § 13 BGB die natürliche Person (natürliche Person ist der Mensch im Gegensatz zur juristischen Person), deren Handeln weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Aus dieser negativen Abgrenzung folgert der BGH den Grundsatz: Wenn Zweifel bestehen, ist der Besteller Privatmann. Im Zweifelsfall sei demgegenüber nicht relevant, welchen Zweck der Besteller verfolgte. Der Besteller handelt also grundsätzlich als Verbraucher, als Privatmann. Nur wenn Umstände vorliegen, nach denen die Bestellung aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, gilt diese grundsätzliche Zweifelsregelung nicht.

 

Im Zweifel Privatmann

 

Und so war es auch hier. Die bloße Angabe der beruflichen Anschrift lässt nicht den eindeutigen Schluss zu, dass die Lampen für berufliche Zwecke bestellt waren. Es blieben Zweifel. Wenn aber der Apotheker den Internetanschluss in seiner Apotheke für Einkäufe benutzt, dabei den Namen der Apotheke, den Inhaber, die Anschrift der Apotheke als Liefer- und Rechnungsanschrift nennt, wird es zu keinem begründeten Zweifel kommen können. Dann handelt zweifelsfrei der Unternehmer. Dessen mögliche Absicht, die Lampen mit nach Hause zu nehmen, macht ihn nicht zum Verbraucher, wenn diese Absicht nicht erkennbar wird. Ein Widerrufsrecht hat dieser Apotheker nicht. Er wird die Lampen auch bei Nichtgefallen behalten müssen.

 

Der BGH hat mit seinem Urteil die Freiheit des Apothekers und anderer freier Berufe erneut gestärkt. Wer aus einer Apotheke oder aus einer Praxis über das Internet Waren bestellt, muss dies nicht zwangsläufig seinem Beruf zurechnen lassen. Wenn nicht eindeutig etwas anderes erkennbar wird, gilt die Bestellung per Internet als Privatangelegenheit mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht besteht, über das der Versender belehren muss. Tut er dies nicht oder unzureichend, kann der Besteller auch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist seine Bestellung widerrufen. Ware und Geld gehen zurück. /

Mehr von Avoxa