Abzugsmöglichkeiten bei gemischt veranlassten Aufwendungen |
03.08.2010 17:27 Uhr |
Von Doreen Amelang / Mit einem bedeutenden Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) Anfang 2010 das Aufteilungs- und Abzugsverbot für zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlasste Aufwendungen gekippt (siehe dazu Steuertipp: Fortbildung oder Urlaub?, PZ 05/2010). Nun erläutert das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben die Abzugsmöglichkeiten.
Zum Hintergrund: Bis Anfang 2010 lehnte die Finanzverwaltung den Abzug von Aufwendungen kategorisch ab, wenn diese zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlasst waren. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung galt im Steuerrecht ein sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot. In einem im Januar 2010 veröffentlichten Beschluss entschied der BFH jedoch, dass es kein striktes Aufteilungs- und Abzugsverbot gebe.
Im Streitfall ging es um die Aufwendungen eines Computerexperten für eine Fachmesse. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Flugkosten ab, da der private Anlass der Reise seiner Ansicht nach überwog. Das Finanzgericht jedoch erkannte die Flugkosten anteilig an und wich damit von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab. Der Große Senat des BFH bestätigte diese Abweichung und damit eine Aufteilung der Kosten nach Zeitanteilen.
Sind bei einer Feier sowohl Geschäftsfreunde als auch private Gäste anwesend, können die Kosten in Teilen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
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Aufteilung anhand objektiver Kriterien
Nun heißt es auch vom Bundesfinanzministerium: Gemischt veranlasste Aufwendungen können grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in private nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige muss aber die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen. Die Aufteilung hat anhand objektiver Kriterien zu erfolgen, zum Beispiel nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie nach der Anzahl von Personen.
Ein Beispiel: An der Feier zum 30. Betriebsjubiläum eines Apothekers nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5000 Euro, auf Essen und Getränke entfallen 4000 Euro. Aufgrund der Teilnahme der privaten Gäste handelt es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen. Die Aufteilung kann nach Köpfen vorgenommen werden. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1000 Euro (20 Prozent der Gesamtkosten) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten von 4000 Euro (80 Prozent) wären grundsätzlich voll abziehbar. Da Bewirtungsaufwendungen jedoch nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sind die betrieblich veranlassten Kosten wie folgt aufzuteilen:
Essen und Getränke:
4000 Euro x 80 Prozent x 70 Prozent = 2240 Euro
übrige Kosten:
1000 Euro x 80 Prozent = 800 Euro
abziehbare Betriebsausgaben:
3040 Euro
Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Bei einer untergeordneten beruflichen Mitveranlassung (< 10 Prozent) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht abziehbar. Bei einer untergeordneten privaten Mitveranlassung (< 10 Prozent) sind die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar, es sei denn, es gelten andere Abzugsbeschränkungen.
Wie bisher sind Aufwendungen der Lebensführung (zum Beispiel für Wohnung, Kleidung et cetera) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, denn diese sind durch den Grundfreibetrag oder Kinderfreibetrag pauschal abgegolten, oder aber als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies gilt auch für Aufwendungen, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, die aber grundsätzlich die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt (sogenannte Repräsentationsaufwendungen).
Ob Repräsentationsaufwendungen vorliegen, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei Veranstaltungen, die vom Steuerpflichtigen ausgerichtet werden, stellt ein persönlicher Anlass (zum Beispiel der Geburtstag) regelmäßig ein bedeutendes Indiz für die Annahme nicht abziehbarer Repräsentationsaufwendungen dar.
Ein Abzug von Aufwendungen kommt auch dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsgründe so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für eine Schätzung nicht erkennbar ist (beispielsweise bei Aufwendungen eines Unternehmers für eine Tageszeitung). /
Diplom-Finanzwirtin (FH) Doreen Amelang ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) und arbeitet in der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Str. 271, 30519 Hannover, Telefon (0511) 83390-0, www.treuhand-hannover.de.