Kosten für Erstausbildung nicht abziehbar |
Das Einkommensteuergesetz nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. / Foto: Fotolia/Marco2811
Das Einkommensteuergesetz nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Diese Aufwendungen sind nach der gesetzlichen Regelung in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschränkt abzugsfähig noch können sie als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben – in den Streitjahren bis zur Höhe von 4000 Euro, derzeit bis zur Höhe von 6000 Euro – das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen.
Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenwärtig bereits Einnahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.
Die Kläger der sechs Ausgangsverfahren begehrten jeweils die Anerkennung der Kosten für ihr Erststudium beziehungsweise für ihre Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten. Der BFH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zu entscheiden war, ob die gesetzliche Regelung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Hierzu führten die Richter des Bundesverfassungsgerichts unter anderem weiter aus: