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Studium

Kosten von der Steuer absetzen

11.02.2015  09:43 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Nach derzeitiger Gesetzeslage können Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung nur als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält dies für verfassungswidrig.

Während eines Studiums fallen viele Kosten an, etwa für Studiengebühren oder Fachliteratur. Diese wirken sich aber bei der Steuererklärung derzeit nicht aus, wenn es sich um ein Erststudium beziehungsweise die erste Berufsausbildung handelt oder wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattfindet.

 

Die Kosten können zwar grundsätzlich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6000 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Berücksichtigt werden können sie jedoch nur im Jahr ihrer Entstehung. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Da viele Studenten oder Auszubildende jedoch meist gar nichts oder nur sehr wenig verdienen, hat der Sonderausgabenabzug keine Wirkung. Außerdem gibt es einen Grundfreibetrag in Höhe von 8354 Euro. Bis zu diesem Betrag kann man Einkünfte erzielen, ohne Steuern zahlen zu müssen.

 

Steuerliche Auswirkungen gibt es hingegen bei einem Studium an einer Berufsakademie, in dualen Studiengängen, einem Studium bei der Bundeswehr oder wenn es sich um ein Zweit-studium handelt. Die Kosten stellen dann in voller Höhe Werbungskosten dar. Übersteigen die Kosten die Einnahmen, können die so entstehenden Verluste sogar in zukünftige Jahre vorge-tragen werden. Die Verlustvorträge mindern dann die Einkommensteuer zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs.

 

Der BFH ist der Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung zwischen den Studienarten verfassungswidrig ist. Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit und dementsprechend auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Deshalb legte der BFH diese Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

 

Wer Kosten für ein Studium aufbringen musste, sollte diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, selbst wenn er in dem Jahr keine Steuern zu zahlen hatte. Das Finanzamt wird diesen Ansatz vermutlich ablehnen und die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben berücksichtigen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid sollte Einspruch eingelegt und auf den Vorlagebeschluss des BFH hingewiesen werden.

 

Ruhender Einspruch

 

Das Finanzamt wird den Einspruch dann ruhen lassen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Angelegenheit entschieden hat. Entscheiden die dortigen Richter zugunsten der Studenten oder Auszubildenden, wird ein neuer Bescheid mit einem vortragsfähigen Verlust erlassen, der in späteren Jahren, sobald ein höherer Verdienst vorliegt, berücksichtigt werden kann.

 

Um die Kosten für ein Studium steuerlich als Werbungskosten geltend machen zu können, haben manche vor Beginn des Studiums eine Kurz­ausbildung etwa als Rettungssanitäter abgeschlossen. Diese zählte dann als Erstausbildung, die zur Ausübung eines Berufs berechtigt. Das geplante Studium stellte dann das Zweitstudium dar, sodass die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.

 

Zu Jahresbeginn wurde jedoch eine Definition für eine erstmalige Berufsausbildung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Vorgeschrieben sind demnach eine Mindestdauer von 12 Monaten sowie ein Qualitätsnachweis durch eine Abschlussprüfung. Kurz­ausbildungen werden somit nicht berücksichtigt.

 

Durch den Gesetzgeber ist derzeit jedoch keine generelle Zulassung des Abzugs der Berufsausbildungskosten als Werbungskosten geplant. Es bleibt also nur der oben genannte Weg, um seine Rechte zu wahren. /

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