Sie fragen, Experten antworten |
17.07.2012 17:28 Uhr |
PZ / Sie haben Fragen zur neuen Apothekenbetriebsordnung? Der PZ-Expertenrat Spezial liefert Ihnen die Antworten. Unter www.pharmazeutische-zeitung.de/expertenrat beantworten Apotheker und Juristen Ihre Anfragen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von bislang gestellten Fragen.
Frage: Wie weit darf das Nachtdienstzimmer von der Apotheke entfernt sein? N.N.
Antwort von Elmar Thome, AK Saarland: Paragraf 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) steckt die Rahmenbedingungen für die Dienstbereitschaft ab. Hier findet man die allgemeine Aussage, dass der diensthabende Apotheker sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhalten und jederzeit erreichbar sein muss. Eine konkrete Entfernung oder Zeit bis zum Erreichen der Apotheke sind hier nicht definiert. Für die Regelung der Dienstbereitschaft sind in den meisten Bundesländern die Apothekerkammern zuständig. Diese erlassen Richtlinien und Allgemeinverfügungen für die Dienstbereitschaft, in denen auch solche Details geregelt sind. In der Richtlinie für die Dienstbereitschaft der Apothekerkammer des Saarlandes heißt es, dass der Apotheker nach Betätigung der Nachtdienstklingel die Apotheke innerhalb von 10 Minuten erreichen muss. Dies kann jedoch in anderen Bundesländern auch anders formuliert sein.
Foto: dpa
Frage: Ist nach der neuen Apothekenbetriebsordnung die bisherige gängige Praxis des individuellen Stellens von Medikamenten für Patienten in Alten- und Pflegeheimen generell untersagt, weil es sich hier ja nicht um Einzelfälle handelt? Wie sollte damit umgegangen werden, wenn das Heim generell keine Verblisterung wünscht, aber die Betreuung beziehungsweise das Stellen durch die Apotheke wünscht? N.N.
Antwort von Dr. Sigrun Rich, LAK, Baden-Württemberg: Durch die neuen Regelungen in der Apothekenbetriebsordnung werden die Bedingungen für das patientenindividuelle Stellen und Verblistern durch Apotheken festgelegt. So muss das patientenindividuelle Stellen und Verblistern nach Paragraf 34 Absatz 3 ApBetrO in einem separaten Raum erfolgen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Dieser Raum kann auch außerhalb der Raumeinheit des Apothekenbetriebs, jedoch in angemessener Nähe der übrigen Betriebsräume liegen. Die Nutzung von Lager- oder Herstellungsräumen in einem zu versorgenden Heim ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Daher ist auch das Stellen oder Verblistern durch die Apotheke im Heim nicht erlaubt.
Wünscht das Heim, dass die versorgende Apotheke die Arzneimittel für die Bewohner nicht verblistert, sondern stellt, bedeutet dies nach Definition dieser Begriffe in Paragraf 1a Absatz 4 und 5 ApBetrO, dass eine »manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wieder verwendbaren Behältnis« erfolgen soll. Von Verblistern spricht die Apothekenbetriebsordnung dagegen dann, wenn die Fertigarzneimittel in ein nicht wieder verwendbares Behältnis neu verpackt werden. Die Bedingungen für die Apotheke sind für das Stellen oder das Verblistern allerdings nahezu gleich. Für beide Herstellungstätigkeiten gelten die Regelungen in Paragraf 34 ApBetrO. Um dem Wunsch des Heims nachzukommen, müssten Sie daher prüfen, ob Sie einen separaten Raum für das Stellen einrichten können, der die Anforderungen der Paragrafen 4 und 34 ApBetrO erfüllt.
Frage: Was ist unter einer Diskretionszone zu verstehen? Gibt es genaue Vorgaben, wie diese aussehen muss? N.N.
Antwort von Uwe Kriessler, LAK Baden-Württemberg: Der Begriff »Diskretionszone« wird in der Apothekenbetriebsordnung nicht verwendet. In Paragraf 4 Absatz 2a Satz 3 ApBetrO finden sich die Vorgaben zur Vertraulichkeit der Beratung. Danach muss »die Offizin so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird«. Nach der Begründung zur Apothekenbetriebsordnung »nimmt Satz 3 Bezug auf die entsprechende Vorgabe in der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung ›Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln‹. Mit der Regelung kann der Patient grundsätzlich und nicht nur im Einzelfall von einer Vertraulichkeit bei einer Beratung ausgehen und muss nicht etwa erst darum bitten. Die Wahrung der Vertraulichkeit kann häufig bereits durch ausreichende organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden (zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnungen auf dem Fußboden oder durch das Aufstellen von Abtrennungen zwischen den Handverkaufstischen).«
Der Apotheker hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er die Vertraulichkeit der Beratung in seiner Apotheke gewährleistet. Erste Beispiele liefert die amtliche Begründung. Die organisatorischen Maßnahmen beschränken sich meines Erachtens jedoch nicht nur auf »bauliche Maßnahmen«, wie man aus den genannten Beispielen ableiten könnte. Dazu zählt vielmehr auch, durch entsprechende Vorgaben und Schulungen der Mitarbeiter die Vertraulichkeit in der Kommunikation mit dem Kunden und auch zwischen den Mitarbeitern in Gegenwart von Kunden zu wahren. /