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Apothekenbetriebsordnung

Sie fragen, Experten antworten

10.07.2012  16:17 Uhr

PZ / Sie haben Fragen zur neuen Apothekenbetriebsordnung? Der PZ-Expertenrat Spezial liefert Ihnen die Antworten. Im Folgenden finden Sie ein Beispiel von bislang gestellten Fragen.

Frage: Welche Literatur muss in der Apotheke vorrätig gehalten werden? Muss man die neuen Erweiterungen für das Europäische Arzneibuch und anderer Arzneibücher anschaffen? N. N.

 

Antwort von Uwe Kriessler: Neben dem Arzneibuch werden in § 5 ApBetrO keine Regelwerke mehr im Einzelnen aufgelistet. Unverändert bleibt aber die Forderung bestehen, dass die notwendigen Hilfsmittel in der Apotheke vorhanden sein müssen. Das Arzneibuch ist nach § 55 des Arzneimittelgesetzes eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen und wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bekannt gemacht. Es besteht aus dem Deutschen Arzneibuch, dem Europäischen Arzneibuch sowie dem Homöopathischen Arzneibuch. Nach § 5 Satz 2 ApBetrO sind die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein. Deshalb sind meines Erachtens auch Erweiterungen und Aktualisierungen der einzelnen Teile des Arzneibuchs notwendig. Der Verordnungsgeber betrachtet diesen Wegfall von konkreten Vorgaben als Deregulierung und Entbürokratisierung und überlässt es ansonsten der Apothekenleitung, in eigener Verantwortung entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Ausrichtung der Apotheke zu beurteilen, was für die jeweilige Apotheke notwendig ist. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese Freiheit ihre Grenzen an den Anforderungen der Überwachungsbehörden findet und daher Anlass für entsprechende Diskussionen bietet. Einen guten Überblick bieten die Zusammenstellungen über die Apothekenliteratur der Fachbuchverlage (siehe unten), die der Apotheker als Hilfestellung für seine Literaturauswahl nutzen kann. Wer auch zukünftig die in seiner Apotheke verwendete, bislang notwendige Literatur weiter vorrätig hält, ist unseres Erachtens auf der sicheren Seite, denn die Regelung beinhaltet keine Anforderungen, die über die bisherigen hinausgehen. Wir können uns kaum vorstellen, dass eine vernünftige Arbeit in der Apotheke ohne den Deutschen Arzneimittel Codex und ein Synonymverzeichnis wie sie bislang ausdrücklich vorgeschrieben waren, möglich ist. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften werden zum Beispiel im Wilson/Blanke, Apotheken- und Arzneimittelrecht (Loseblattsammlung oder CD) aufbereitet. / 

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