Apotheker muss alle Filialen beteiligen |
30.05.2011 18:30 Uhr |
Von Daniel Rücker / Apotheker mit Filialen haben kein Anrecht darauf, die Notdienste ihres Verbundes auf eine Apotheke zu konzentrieren. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig kann eine Landesapothekerkammer jede Apotheke, egal ob Hauptapotheke oder Filiale, zur Teilnahme am Notdienst verpflichten.
Geklagt hatten ein Apotheker aus Gera und eine Apothekerin aus Jena. Beide haben Filialapotheken. Der Apotheker aus Gera hatte bei der Thüringer Landesapothekerkammer beantragt, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer seiner Filialapotheken wahrnehmen zu dürfen. Die Kammer lehnte dies ab, weil ein solches Vorgehen die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen würde. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.10) hatte in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hatte seinerzeit die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet. Das Verfahren der Jenaer Apothekerin war ähnlich gelagert (BVerwG 3 C 22.10).
Nach einem Gerichtsurteil muss jede Apotheke, egal ob Hauptapotheke oder Filiale, Notdienste übernehmen.
Foto: ABDA
Im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht wies das Bundesverwaltungsgericht die beiden Klagen ab. Die beklagte Apothekerkammer habe die Verlagerung des Notdienstes nach Paragraf 23 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt. Ob die Apothekerkammer für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten eine Apotheke von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt, liege in deren Ermessen. Da sie sich dabei von sachgerechten Erwägungen habe leiten lassen, sei dies nicht zu beanstanden. Werden alle Apotheken eines Gebietes in den Notdienst einbezogen, seien auch alle gleich stark belastet. Zudem entspricht es laut Bundesverwaltungsgericht dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereitzuhalten.
Apotheker begrüßen Entscheidung
Die Bundesapothekerkammer sieht in der Entscheidung eine Bestätigung der Bedeutung des Nacht- und Notdienstes. In ihrer Begründung hatten die Leipziger Richter darauf verwiesen, dass diese Gemeinwohlaufgaben Teil des gesetzlichen Leitbildes seien. Die Präsidentin der Bundesapothekerkammer, Erika Fink, zeigte sich über die Entscheidung erfreut: »Hier wird erneut deutlich, dass die Rolle der Apotheke geprägt ist von einem Höchstmaß an Qualität und Versorgungssicherheit und eben nicht von Beliebigkeit. Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass sie gerade im Nacht- und Notdienst schnell und auf bestem Niveau versorgt werden.« /