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Steuerrecht

Kindergeld und duales Studium

16.04.2014  09:30 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Für ein volljähriges Kind erhalten Eltern Kindergeld, wenn es sich in einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass auch ein duales Studium als Erstausbildung beziehungsweise -studium gilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Sohn der Klägerin ein duales Bachelor-Studium im Studiengang Steuerrecht aufgenommen. Daneben absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab. Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab. Im März 2013 schloss er dann auch sein Bachelorstudium ab. Die Familienkasse versagte das Kindergeld ab Januar 2012, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das erst später beendete Studium stelle daher eine Zweitausbildung dar.

 

Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Münster jedoch eine Absage erteilt. Die Richter stellten klar, dass sich der Sohn der Klägerin noch bis zum Abschluss des Studiums in einer erstmaligen Berufsausbildung befunden habe. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (duales Studium) sei als Erstausbildung beziehungsweise Erststudium anzusehen. Er sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei oder das Studium aus anderen Gründen ende, so das Gericht.

 

Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Daher bleibt abzuwarten, ob dieser die Rechtsprechung des Finanzgerichts bestätigen wird.

 

In ähnlichen Fällen sollte unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Widerspruch gegen die Versagung des Kindergelds oder Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages eingelegt und Verfahrensruhe beantragt werden.

 

Seit dem Jahr 2012 entfällt für volljährige Kinder die aufwendige Einkommensüberprüfung. Eltern bekommen somit auch dann das volle Kindergeld beziehungsweise den vollen Kinderfreibetrag, wenn das Kind während der ersten Berufsausbildung oder während des Erststudiums hinzuverdient. Daher ist es für die Gewährung des Kindergeldes unerheblich, dass das Kind während des dualen Studiums Einkünfte erzielt. Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. /

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