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Steuertipp

Einkünfte auf Kinder übertragen

17.04.2012  16:46 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Im November des vergangenen Jahres wurde das Steuerver­einfachungsgesetz 2011 erlassen. Die Einkommensteuerlast kann nun innerhalb einer Familie deutlich günstiger verteilt werden. Dies betrifft auch die Übertragung von Vermögen und Einkünften auf den Nachwuchs.

Bei der Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen werden die Einkünfte des Kindes infolge der Gesetzänderung nicht mehr geprüft. Auch für die Einkommensteuererklärung der Eltern spielen sie keine Rolle mehr.

Insgesamt können Angehörige ihre Rechts­ver­hältnisse nun untereinander steuerlich deutlich vorteilhafter gestalten. Hierunter fallen auch Schenkungen von Eltern an ihre Kinder, selbst wenn diese rein steuerlich motiviert sind. Eltern mit hohen Einkünften können Einkunftsquellen auf ihre Kinder übertragen und so Steuern einsparen. Denn so verteilen sich die Einkünfte auf mehrere Schultern und können mit einem niedrigeren Steuersatz versteuert werden.

 

Bislang waren dieser Gestaltung bei volljährigen Kindern Grenzen gesetzt. Sobald das Kind mehr als 8004 Euro verdiente, kam es zum vollen Verlust des Kindergeldes oder Kinder­freibetrages. Seit 2012 können Eltern Einkünfte auf ihre Kinder verlagern, ohne dass es zum Verlust von Vergünstigungen kommt. Das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle mehr.

 

Bei der Übertragung von Vermögen auf minderjährige Kinder muss immer dann ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden, wenn es sich um rechtlich nicht ausschließlich vorteilhafte Geschäfte handelt. Die Übertragung von Geldvermögen, festverzinslichen Wertpapieren oder auch Darlehensforderungen ist jedoch unproblematisch möglich.

 

Es empfiehlt sich dabei immer, die Schenkung schriftlich festzuhalten. Auch müssen weitere Formalien eingehalten werden, damit die Einkommensverlagerung anerkannt wird:

 

das Kapitalvermögen muss dauerhaft übertragen werden

die Erträge dürfen anschließend nicht vom Kind zurück auf die Konten der Eltern fließen

die Eltern müssen das Vermögen wie fremdes Vermögen verwalten und dürfen es nicht für eigene Zwecke nutzen

 

Entscheidend ist aus steuerlicher Sicht zudem, dass sich die Eltern auch tatsächlich vom Vermögen trennen und das Kind frei über das Vermögen verfügen kann. Dafür muss ein neues Konto für das begünstigte Kind eröffnet werden. Die Anlage des Kapitalvermögens im Namen des Kindes genügt für die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge nicht.

 

Tipp: Die Eltern können die Vollmacht für das Konto des Kindes übernehmen. Eine Verfügung über das Konto darf aber nur im Rahmen des elterlichen Sorgerechts erfolgen, etwa für die Neueinrichtung des Jugendzimmers. Nicht erlaubt ist hingegen die Verwendung für die gemeinsame Lebensführung.

 

Nach dem Transfer muss das Kind frei über die Verwendung des Kapitals entscheiden können. Daher müssen alle Kapitalerträge auf das Konto des Kindes fließen.

 

Freibeträge bei Schenkungen

 

Bei dem Vermögenstransfer sollten die Eltern zudem die schenkungsteuerlichen Freibeträge im Blick behalten. Ein Kind hat im Verhältnis zu jedem Elternteil einen Freibetrag von 400 000 Euro. Dieser Freibetrag wird alle zehn Jahre erneut gewährt. Schenkungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet. /

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