Auch Apotheker müssen melden |
22.03.2011 17:18 Uhr |
Von Daniel Rücker / Im Infektionsschutzgesetz ist auch geregelt, wer welche Krankheiten wohin melden muss. Im Wesentlichen betrifft dies natürlich Ärzte. Aber auch die Apotheker stehen in der Pflicht. Wer dies ignoriert, muss mit zum Teil erheblichen Strafen rechnen.
Das Infektionsschutzgesetz dient dem Zweck »... übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu vermeiden«. Ein zentraler Punkt ist dabei die Meldepflicht verschiedener Krankheiten. Vierzehn Erkrankungen sind es, die in § 6 Abs 1 des Gesetzes als in jedem Fall meldepflichtig aufgeführt sind (siehe Kasten unten). Viele, wie Pest, Cholera oder hämorrhagisches Fieber, sind in Deutschland selten. Deutlich häufigere Erkrankungen wie akute Hepatitiden oder Masern sind ebenfalls meldepflichtig. Über diese 14 Erkrankungen hinaus müssen auch eine behandlungsbedürftige Tuberkulose sowie mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftungen und akute Gastroenteritis gemeldet werden, wenn mindestens zwei Menschen betroffen sind. Dasselbe gilt für Menschen, die mit einem tollwütigen Tier in Kontakt gekommen sind und generell für alle bedrohlichen Erkrankungen, an denen mehrere Menschen gleichzeitig erkrankt sind und die eine schwerwiegende Gefahr für die Bevölkerung sein könnten.
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus; b) Cholera; c) Diphtherie; d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen; e) akuter Virushepatitis; f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS); g) virus bedingtem hämorrhagischen Fieber; h) Masern; i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis; j) Milzbrand; k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt); l) Pest; m) Tollwut; n) Typhus abdominalis/Paratyphus; sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a) einer bedrohlichen Krankheit oder
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Wichtig ist in all diesen Fällen, dass ein begründeter Verdacht ausreicht. Es muss keine zweifelsfreie Diagnose vorliegen. Aus diesem Grund sind auch nicht allein Ärzte und Tierärzte zur Meldung verpflichtet, sondern alle Heil- und Pflegeberufe mit einer staatlich geregelten Ausbildung, also auch Apotheker. Da es Situationen und Orte gibt, an denen sich zwar viele Menschen aufhalten, Ärzte und Apotheker jedoch fern sind, hat der Gesetzgeber Flugzeugführer, Kapitäne und Leiter von Gefängnissen oder Pflegeeinrichtungen gleich mit in die Pflicht genommen. Für Nicht-Ärzte gilt allerdings nicht die Meldepflicht beim Kontakt mit einem tollwütigen Tier. Adressat der Meldung ist das Gesundheitsamt des Wohnorts des Erkrankten. Die Meldepflicht erlischt natürlich, wenn der Erkrankte nachweislich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet ist.
Auch relativ häufige Erkrankungen wie Masern sind meldepflichtig.
Foto: www.kinderaerzte-im-netz.de
Für die Meldung gibt es klare und ziemlich umfangreiche Vorschriften. Sie sind in § 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführt. Darin wird unterschieden zwischen einer namentlichen und nicht namentlichen Meldung. Außerdem gibt es für Ärzte andere Vorgaben als für Nicht-Mediziner.
Wer sich über seine Verpflichtung hinwegsetzt, muss mit teils erheblichen Strafen rechnen. Fehlerhafte, unvollständige oder zu späte Meldungen gelten in der Regel als Ordnungswidrigkeiten. Sie sind mit einem Bußgeld bis zu 2500 Euro belegt. Wer sich dagegen der Meldung, einer Untersuchung oder Behandlung einer der obengenannten Erkrankungen widersetzt oder die Bekämpfung von Krankheitserregern oder Überträgern sabotiert, dem drohen deutlich höhere Strafen. Bis zu 25 000 Euro können fällig werden.
Eine Straftat begeht, wer vorsätzlich zur Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten beiträgt. Hier drohen Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen Kranken, die sich Anordnungen wie Schutzmaßnahmen, Beobachtung oder Quarantäne widersetzen. Das Infektionsschutzgesetz findet sich unter bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html. /