Rückzahlung für PZ / Der niederländische Arzneimittelversender DocMorris hat sei dem Jahr 2004 Anspruch auf die Rückerstattung des Herstellerrabatts nach §130a SGB V. Wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, gilt dies jedoch nicht für die vorhergehenden Jahre. Der Anspruch sei geknüpft an das Recht, Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Dies treffe erst seit dem 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz zu, so das Gericht. Unerheblich sei dabei, dass DocMorris nicht den Vereinbarungen des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V unterliege. Über Einzelverträge nach §140e SGB V sei der niederländische Versender in die Arzneimittelversorgung der GKV-Versicherten eingebunden. Damit unterliege der Versender auch dem Rabattsystem.