Neue Regeln ab sofort |
31.01.2018 10:27 Uhr |
Von Anna Pannen / Hohe Abschläge, außerordentliche Kündigungen und neue Regeln für rabattierte Medikamente – der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat Details aus der veränderten Hilfstaxe mitgeteilt. Weiterhin offen ist, ob der Verband gegen die von der Schiedsstelle festgelegte Neufassung klagen wird.
Der DAV hat weitere Details aus dem Schiedsspruch zur sogenannten Hilfstaxe bekannt gegeben. In diesem Vertrag vereinbaren DAV und Krankenkassen Preise und Abschläge für bestimmte Medikamente. Vergangene Woche hatte die Schiedsstelle über die neuen Vertragsinhalte entschieden, nachdem sich beide Partner zuvor nicht hatten einigen können. Den nun vorliegenden Kompromiss haben die Vertreter der Gesetzlichen Krankenversicherung und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle mehrheitlich abgesegnet.
Finanzielles Risiko
Aus Sicht des DAV bringt die neue Hilfstaxe ein nicht kalkulierbares finanzielles Risiko für die Apotheker mit sich.
Foto: Imago/Robert Michael
Der DAV hatte bereits Anfang vergangener Woche klargestellt, dass er die neue Version ablehnt, da sie den Apotheken ein »nicht kalkulierbares finanzielles Risiko« aufbürde.
Nach Angaben des DAV sollen die Krankenkassen künftig hohe Rabatte auf elf Generika bekommen – zwischen 60 und 84 Prozent auf den zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreis sind vorgesehen. Für bestimmte patentgeschützte Medikamente und nicht austauschbare Fertigarzneimittel sowie einige Biosimilars und Bioidenticals sollen Apotheken den Kassen zwischen 0,05 und 7,5 Prozent Rabatt auf den günstigsten Apothekeneinkaufspreis gewähren.
Neu ist auch ein außerordentliches Kündigungsrecht für Parenteralia. Beide Vertragspartner können vorzeitig von der Vereinbarung über den Preis für diese Arzneimittel zurücktreten, wenn sich der Einkaufspreis für Apotheken um mehr als 10 Prozent verändert hat. Innerhalb von zwei Monaten muss es dann einen neuen Vertrag geben.
Ebenfalls neu ist ein Absatz zu Medikamenten unter Rabattvertrag. Auf diese müssen Apotheken den Kassen künftig nur dann den in der Hilfstaxe festgelegten Nachlass gewähren, wenn mindestens ein Hersteller das Mittel tatsächlich zu dem dort festgesetzten Preis abgibt. Tut das keines der herstellenden Unternehmen, gilt der günstigste Apothekeneinkaufspreis und die Kassen bekommen keinen Nachlass. Ist ein Arzneimittel unter Rabattvertrag nicht lieferbar, soll dies künftig mit einem neuen Sonderkennzeichen kenntlich gemacht werden.
Die neue Hilfstaxe gilt rückwirkend ab 1. November 2017. Die Änderungen betreffen die Apotheken also bereits jetzt. Ob und wenn ja wie der DAV gegen den seiner Meinung nach ungerechten Vertrag vorgeht, steht noch nicht fest. /