Apotheker begrüßen Vergleich |
Ev Tebroke |
17.10.2018 16:46 Uhr |
Mit der Einigung im Streit um die Hilfstaxe gibt es für die Apotheken wieder eine tragfähige Lösung für die Zytostatika-Versorgung der Patienten.
»Mit dem Schiedsspruch wurden den Spezialapotheken vor allem durch die vorgesehene Rückwirkung überbordende Belastungen aufgebürdet. Mit dem Vergleich haben wir nun eine tragfähige Lösung für die Versorgung von schwerkranken Patienten geschaffen«, sagt Thomas Dittrich, DAV-Vorstandsmitglied und Mitglied der Verhandlungskommission. Darüber hinaus stellte er klar, dass die Apotheker auch künftig »konstruktiv mit den Krankenkassen über Preise verhandeln, da sie sich ihrer Verantwortung für eine kostenbewusste Versorgung stellen«.
Auch der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker (VZA) sieht den Vergleich als Erfolg. »Für den Rückwirkungszeitraum besteht nun Klarheit, und die schon anrollende Retaxationswelle mit erheblichen finanziellen Folgen für die Apotheken kann noch eingedämmt werden«, sagte VZA-Präsident Klaus Peterseim.
Der im Rahmen der am Dienstag erfolgten Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) in Potsdam erzielte Vergleich zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermögliche eine rechtssichere Versorgung von krebskranken Patienten mit Zytostatika. Deshalb nehme der DAV seine Klage gegen die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V in Bezug auf deren Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 zur Anlage 3 der so genannten Hilfstaxe zurück, so der DAV. In der Hilfstaxe vereinbaren Kassen und Apotheker die Preise für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie.
Im Zentrum des Vergleichs stehen zwei Regelungen: Die ursprünglich im Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 verfügte Rückwirkung ab dem 1. November 2017 entfällt. Somit gilt der Schiedsspruch in der Fassung vom 31. Januar 2018 nunmehr erst ab dem 1. Februar 2018. Ab diesem Stichtag müssen die Apotheken nun nach den Regelungen des Schiedsspruchs im Bereich der Onkologie abrechnen.
Auch sind mit dem Vergleich die sogenannten »Auffangabschläge« gestrichen. Vorgesehen waren ursprünglich Abschläge in Höhe von 1,6 beziehungsweise 50 Prozent für erstmals ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie ab dann generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe.
Nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband werden die Vertragspartner für die betreffenden Wirkstoffe in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge verhandeln – und zwar rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung.
Die Krankenkassen zeigten sich wie der DAV zufrieden mit der Einigung. »Mit dem Kompromiss können beide Seiten sicherlich gut leben«, erklärte die stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes, Ann Marini. Indem er seine Klage zurückgezogen habe, habe der DAV den Schiedsspruch inhaltlich anerkannt. Das bedeute mehr Rechtssicherheit für die Versicherer. »Das lange Ringen um einen tragfähigen Kompromiss bei der Hilfstaxe hat sich gelohnt«, so Marinis Fazit.
Für den VZA dagegen sind nach eigenen Angaben noch viele Fragen rund um den Schiedsspruch offen. Das gelte für die erforderliche Transparenz bei den Preisabfragen der GKV und dem darauf beruhenden, nachvollziehbaren Basispreis, den Handlings- und Risikozuschlag auf die Substanz und die notwendige Erhöhung der Dienstleistungspauschale, so Peterseim.
Hintergrund des Vergleichs war ein Streit zwischen Apothekern und Kassen über die Preisregelungen zur Zytostatika-Herstellung. Da sich beide Parteien auch nach Monaten nicht hatten einigen können, ging die Sache vor die Schiedsstelle. Letztlich wurden dann per Schiedsspruch unter Zustimmung der Kassen Regelungen festgesetzt, die für die Apotheker nicht haltbar waren. Der DAV hatte daraufhin gegen die Schiedsstelle geklagt. Vor allem die rückwirkende Festsetzung der Preisregelungen zum 1. November 2017 hatten die Apotheker scharf kritisiert. Auch sahen sie die festgelegten Preisabschläge als unrealistisch, weil viel zu hoch an.
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