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Änderungen zur Hilfstaxe

Neue Preisregeln für Zytostatika-Herstellung

Nach langem Ringen haben sich Apotheker und Kassen auf neue Regeln und Preise für die Herstellung von Zytostatika geeinigt. Die Anpassungen der sogenannten Hilfstaxe treten am 1. März in Kraft.
Ev Tebroke
26.02.2020  17:02 Uhr

Es waren zähe und langwierige Verhandlungen bis sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Änderungen zur Preisbildung bei parenteralen Lösungen einigen konnten. Nun ist es soweit: Der Vertrag über die Anpassung zur Anlage 3 der Hilfstaxe ist von beiden Seiten unterzeichnet. Die 10. Ergänzungsvereinbarung soll zum 1. März 2020 in Kraft treten, wie der DAV seine Mitglieder jetzt informierte.

Die Preisbildung für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen ist schon seit Jahren immer wieder Streitpunkt zwischen Kassen und Zytostatika herstellenden Apothekern. Zuletzt entschied die Schiedsstelle. Der Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 enthielt für die Apotheker unhaltbare Regelungen, sodass der DAV dagegen klagte. Vor allem die rückwirkende Festsetzung der Preisregelungen zum 1. November 2017 stand in der Kritik. Auch sah der DAV die festgelegten Preisabschläge als viel zu hoch an. Letztlich einigten sich die Vertragspartner dann vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Vergleich darauf, auf die Rückwirkung zu verzichten.

Die nun erzielten Anpassungen fokussieren hauptsächlich auf folgende Punkte: 

Für Wirkstoffe beziehungsweise Fertigarzneimittel, die seit dem Schiedsspruch vom 1. Februar 2018 neu auf den Markt kamen oder generisch wurden, wurden die Abschläge festgesetzt. Teilweise sollen diese auch rückwirkend gelten. Für generische Produkte bewegen sich die Rabatthöhen demnach zwischen 0 Prozent (Carmustin) und 83,7 Prozent (Epirubicin, Doxorubicin). Für patentgeschützte Wirkstoffe oder Fertigarzneimittel und für Fertigarzneimittel, zu denen kein Äquivalent eines anderen pharmazeutischen Unternehmers verfügbar ist oder nicht abgegeben werden darf, sowie für Biosimilars, Bioidenticals und ihre Referenzarzneimittel bewegen sich die Rabatthöhen zwischen 1 Prozent und 30 Prozent. Die jeweiligen Abschlagshöhen sind in den Anhängen 1 und 2 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe finden. 

Gestrichen wurde der bislang geltende Auffangabschlag in Höhe von 1,6 Prozent für patentgeschützte Wirkstoffe oder Arzneimittel nach Ziffer 3.1. der Anlage 3 Teil 2. 

Um künftig die Preisbildungen einfacher gestalten zu können, wurde ein neues Verfahren festgelegt. Dieses regelt die Vereinbarung von Abschlägen für Wirkstoffe oder Fertigarzneimittel, die ab dem 1. März 2020 neu auf den Markt kommen oder generisch werden (Ziffer 4.1. bis 4.6 der Anlage 3 Teil 2). Hier gilt demnach Folgendes: Kommt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch eine der Vertragsparteien keine Einigung über einen Abschlag zustande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragspartner die Schiedsstelle. Diese hat dann innerhalb eines Monats die neue Abschlagshöhe festzusetzen. Die jeweiligen Abschläge gelten stets rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung des jeweiligen Wirkstoffs oder Arzneimittels, maximal bis zu 16 Monate zurück.

Neugestaltet sind zudem die Kündigungsmöglichkeiten. Insbesondere kann künftig der Arbeitspreis für die Herstellung separat gekündigt werden. Und zwar mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals. Genaueres zu den Kündigungsfristen ist unter Ziffer 9 der Anlage 3 Teil 2 geregelt.

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