Kassen und Apotheker schließen Vergleich |
Die per Schiedsspruch festgelegten Regelungen zur Hilfstaxe gelten nicht rückwirkend sondern erst ab dem 1. Februar 2018. Darauf haben sich Kassen und Apotheker in einem Vergleich geeinigt
Der Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Schiedsspruch über die Preisvereinbarungen für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie hat ein gütliches Ende gefunden. Die heutige Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg endete statt mit einem Urteil nun mit einem Vergleich. Im Zentrum steht dabei die Einigung, dass die Regelungen zu den Preisvereinbarungen zur Anlage 3 der sogenannten Hilfstaxe, die per Schiedsspruch am 19. Januar dieses Jahres festgelegt worden waren, nicht wie ursprünglich festgesetzt rückwirkend bereits zum 1.November 2017 gelten sollen, sondern erst ab dem 1. Februar 2018. Wie der in dem Fall zuständige Richter mitteilte, hat der DAV daraufhin seine Klage gegen die Schiedsstelle zurückgenommen.
Zudem haben sich Apotheker und Kassen auf weitere Zusatzvereinbarungen geeinigt. So fällt etwa für Arzneimittel, die der Ziffer 3 (Anlage 3, Teil 2) unterliegen, sowie für Biosimilars und deren Referenzarzneimittel, die ab dem 1. Februar 2018 erstmals auf den Markt gekommen sind, der per Schiedsspruch festgesetzte Abschlag in Höhe von 1,6 Prozent nicht an. Ebenso wurden für bestimmte generische Wirkstoffe, die ab dem 1. Februar 2018 auf dem Markt sind, die ursprünglichen Schiedsspruch-Regelungen aufgehoben. Sie hatten Abschläge in Höhe von 50 Prozent vorgesehen.
Der Ärger um Anlage 3 der Hilfstaxe schwelt bereits seit mehr als einem Jahr. Schon im Sommer 2017 hatten Apotheker und Krankenkassen begonnen, die darin geregelten Preise für die Zubereitung von Zytostatika neu zu verhandeln. Hintergrund war das Versorgungsstärkungsgesetz, mit dem Exklusivverträge zwischen Kassen und Apotheken in der Versorgung mit onkologischen Rezepturen abgeschafft worden waren. Im Gegenzug sollen die Krankenkassen nun Rabattverträge mit den Herstellern der Ausgangsstoffe schließen und auf diese Weise entsprechende Einsparungen erzielen. Damit stand die in der Hilfstaxe vereinbarte Abrechnungsgrundlage zur Disposition.
Bis Ende August 2017 hatten GKV-Spitzenverband und DAV Zeit, sich auf eine neue Anlage 3 zu verständigen. Doch die Frist verstrich, ohne dass es zu einer Einigung kam. Auch die Verhandlungen im anschließenden Schiedsverfahren führten nicht zum Erfolg, zu groß waren die Differenzen bei der Gestaltung der neuen Preisregelungen. Während der DAV nach Angaben des Verbands Zytostatika herstellender Apotheken eine Vergütung in Anlehnung an die Honorierung bei Fertigarzneimitteln vorgeschlagen hatte, wollten die Krankenkassen hohe Abschläge auf die Abrechnungspreise festschreiben. Im Januar dieses Jahres fällte dann schließlich die Schiedsstelle unter Leitung des Juristen Rainer Hess eine Entscheidung – zugunsten des GKV-Spitzenverbands. Aus Sicht des DAV sind die nun in Anlage 3 geregelten Preise allerdings viel zu niedrig angesetzt, er reichte daher noch im gleichen Monat Klage gegen den Schiedsspruch ein.
Streit gibt es auch um Anlage 1 und 2 der Hilfstaxe. Beide Teile hatten die Apotheker im Sommer aufgekündigt, seit Juli verhandeln sie mit den Kassen über eine Neufassung. Auch hier gestalten sich die Gespräche jedoch schwierig. Zuletzt waren beide Anlagen befristet verlängert worden, damit mehr Zeit für eine gemeinsame Einigung bleibt. /