Steuererleichterung für kleine Präsente |
29.01.2013 19:12 Uhr |
Von Ute Cordes / Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Aber auch für kleine Präsente im Geschäftsverkehr möchte der Fiskus Steuern sehen. Bislang musste der Schenkende für jedes Präsent einen pauschalen Steuersatz von 30 Prozent ansetzen. Nun gibt es eine Ausnahme für Aufmerksamkeiten mit einem Wert bis zu 40 Euro.
Diese Entscheidung der Finanzverwaltung bedeutet eine erhebliche Erleichterung. Bislang musste lediglich für sogenannte Streuwerbeartikel mit einem Wert unter 10 Euro keine entsprechende Steuer abgeführt werden. Für nahezu alle anderen im Geschäftsverkehr üblichen Geschenke galt damit die Pauschalsteuer.
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Künftig gibt es eine Ausnahme für sogenannte Aufmerksamkeiten, die aus persönlichem Anlass etwa zum Geburtstag verschenkt werden, wenn deren Wert 40 Euro nicht übersteigt. Hierbei ist zu beachten, dass in die Prüfung der 40-Euro-Grenze die Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Bei den 40 Euro handelt es sich um eine anlassbezogene Begrenzung und nicht um eine Jahresgrenze. Es kann also zum Geburtstag des Geschäftspartners ein Geschenk geben und im selben Jahr etwa zur Geburt eines Kindes.
Die oben genannte Grenze für Streuwerbeartikel von 10 Euro bezieht sich im Gegensatz zur 40-Euro-Grenze bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern auf den Nettowarenwert. Die 10 Euro gelten pro Artikel. Werden mehrere Streuwerbeartikel geschenkt, müssen diese nicht zusammengerechnet werden.
Präsente an Geschäftspartner, die ohne persönlichen Anlass zum Beispiel zu Weihnachten verschenkt werden, sind demnach immer pauschal zu versteuern. Das gilt auch, wenn sie beispielsweise nur einen Wert von 15 Euro haben. Aber auch diesbezüglich ist gegebenenfalls eine Erleichterung in Sicht. Denn derzeit beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob Geschenke an Nichtarbeitnehmer mit einem Wert von weniger als 35 Euro aus der Pauschalierung herausfallen (Aktenzeichen: VI R 52/11). Das Finanzgericht Hamburg hatte entschieden, dass für Geschenke im Wert zwischen 10 Euro und 35 Euro die Pauschalsteuer gilt. Dagegen legten die Kläger Revision ein.
Die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen sollten daher unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren durch einen Einspruch offen gehalten werden. /