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Erstattungsbetrag

Keine Gefahr für Apotheker

29.01.2013  18:55 Uhr

Von Daniel Rücker / Krankenkassen und Leistungserbringer streiten derzeit da­rüber, ob bei Arzneimitteln mit einer frühen Nutzenbewertung die Aufschläge von Apothekern und Großhandel auf den Listenpreis oder den Erstattungsbetrag berechnet werden.

 

Für die Apotheker ist die Sache eindeutig: Ab 1. Februar berechnen die Apothekensoftware­häuser die Aufschläge auf der Basis des Abgabepreises. Die Krankenkassen haben den Apothekern deshalb Retaxierungen angedroht. Ein Rechtsgutachten aus der Anwaltskanzlei Sträter nimmt nun den Kassen den Wind aus den Segeln.

 

»Eine Retaxierung von Apotheken im Hinblick auf die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes wegen ›überhöhter‹ Handelsspannen ist nicht zulässig«, heißt es in dem Gutachten. Nach den Regelungen im Rahmenvertrag seien die Preis- und Produktinformationen der IFA zugrunde zu legen. Da die Hersteller der IFA nicht den Erstattungsbetrag als solchen melden, sondern weiterhin den Abgabepreis und als Ergänzung die Differenz zum Erstattungsbetrag als Rabatt, bleibt es für die Apotheker bei der alten Bezugsgröße. Die Krankenkassen müssen dieses Procedere akzeptieren, weil sie und der GKV-Spitzenverband dem Gutachten zufolge keine Korrekturen in der IFA-Datenbank vornehmen dürfen.

 

Retaxation ausgeschlossen

 

Wenn sich die Berechnungen der Apotheker auf die Angaben in der IFA-Datenbank beziehen, dann handelt es sich nicht um einen Abrechnungsfehler, deshalb sei eine Retaxation ausgeschlossen, so das Gutachten. Daran dürfte es nun nichts mehr zu rütteln geben, zumal das Gutachten auch zu dem Schluss kommt, dass sich die Hersteller absolut korrekt verhalten, wenn sie nicht den Erstattungsbetrag melden, sondern den Abgabepreis und den Rabatt.

 

Hintergrund für den Streit zwischen GKV und Leistungserbringern ist die mit dem AMNOG eingeführte Nutzenbewertung für neue Arzneimittel und die daraus resultierende Festsetzung eines Erstattungsbetrages nach Paragraf 130B SGB V. Betroffen davon sind derzeit nur 13 PZN. Es ist aber klar, dass diese Zahl in Zukunft deutlich steigen wird. Mit Unterstützung des Bundesgesundheitsministeriums wollte der GKV-Spitzenverband erreichen, dass ab Februar 2013 die Handelspannen von Apothekern und Großhandel auf Basis des Erstattungsbetrages berechnet werden. Dies hätte für Großhandel und Apotheker mittelfristig erhebliche negative finanzielle Auswirkungen gehabt. Mit dem Gutachten der Anwaltskanzlei Sträter dürften die Sorgen da­rum kleiner geworden sein. /

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