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Masernschutzgesetz verabschiedet

Apotheker begrüßen Grippeimpfung und Wiederholungsrezepte

Die Apotheker begrüßen die Absicht des Gesetzgebers, die Impfquote zu erhöhen und die Bevölkerung in Deutschland besser gegen Masern zu schützen. Zugleich fordern sie die Impfstoffhersteller auf, der absehbaren Nachfrage durch ein erweitertes Produktangebot gerecht zu werden, teilt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände heute mit.
ABDA
PZ
20.12.2019  16:52 Uhr

Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates zum Masernschutzgesetz ist es außerdem ab 1. März 2020 möglich, dass Apotheken Grippeimpfungen im Rahmen von regionalen Modellprojekten anbieten. Auch ärztlich verordnete Wiederholungsrezepte können dann in Apotheken eingelöst werden, die Apotheken zur mehrmaligen Abgabe eines Arzneimittels berechtigen.

»Wir wollen dazu beitragen, dass mehr Menschen in Deutschlandgegen Grippe geimpft werden. Apotheken sind niedrigschwellige Anlaufstellen für Millionen Menschen, die kompetente Gesundheitsberatung vor Ort suchen«, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA: »Was in Amerika oder Frankreich möglich ist, kann auch hierzulande funktionieren.« Regionale Modellprojekte seien der richtige Weg, um auszuprobieren, ob und wie das Ziel erreicht werden kann, über Apotheken noch mehr Menschen zu impfen.

Klar ist für Schmidt auch, dass dies fachlich gut vorbereitet sein muss: »Die Apotheker sind sich ihrer Verantwortung und etwaiger Risiken durchaus bewusst.« Laut Deutschem Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) ließen sich 2018 durchschnittlich nur 184 von 1000 Versicherten gegen Grippe impfen. Für 70 Millionen gesetzlich Versicherte wurden demnach im vergangenen Jahr nur 13,4 Millionen Impfdosen verbraucht.

Rahmenvertrag für Wiederholungsrezept vereinbaren

Zur Umsetzung des Wiederholungsrezepts bedarf es laut ABDA weiterer Vereinbarungen. So müssen sich die Apotheker und Krankenkassen im sogenannten Rahmenvertrag über das Prozedere der Abrechnung durch Apotheken verständigen. Künftig soll ein Arzt eine Verschreibung ausstellen dürfen, mit der ein Arzneimittel sukzessive bis zu vier Mal abgegeben werden kann. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden, so die ABDA. Insbesondere chronisch kranke Patienten, die gut auf ein Arzneimittel eingestellt sind, könnten durch das Wiederholungsrezept Zeit und Aufwand sparen.

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