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Zustimmung vom BMG

Apotheken dürfen Antikörper-Schnelltests durchführen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat grünes Licht für die Durchführung von Coronavirus-Antikörperschnelltests in Apotheken gegeben. Da der Arztvorbehalt bei patientennahen Schnelltests auf SARS-CoV-2 aufgehoben ist, gelte dies auch für die Antikörper-Schnelltests. Diese Leistung kann momentan nur als Selbstzahlerleistung angeboten werden.
Charlotte Kurz
Theo Dingermann
11.10.2021  12:30 Uhr
Apotheken dürfen Antikörper-Schnelltests durchführen

Seit Ende 2020 dürfen Apotheken Coronavirus-Antigentests durchführen, die auf eine vorliegende, akute Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten. Zudem gibt es auch schon länger Antikörpertests, die eine unbemerkte Erkrankung nachweisen sollen. Vergangenes Jahr entbrannte ein bundesweiter Streit darüber, ob die Probeentnahme-Sets in Apotheken an Laien verkauft werden dürfen. Seit Kurzem sind die Antikörpertests erneut in der Diskussion, denn sie sollen nicht nur unbemerkte Infektionen mit SARS-CoV-2, sondern auch den vorhandenen Schutz nach einer Impfung nachweisen. Insbesondere hinsichtlich der Debatte um mögliche Auffrischimpfungen – die STIKO empfiehlt allen Über 70-Jährigen eine Auffrischimpfung nach mindestens sechs Monaten – könnte die Bestimmung der Antikörperwerte künftig relevanter werden. Forscher haben zuletzt etwa einen Grenzwert für Antikörpertiter vorgeschlagen, um eine bessere Aussagekraft darüber treffen zu können, welcher Titer noch genügend Schutz gegen eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 bietet.

Jetzt hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klargestellt, dass Antikörper-Schnelltests auch von Pharmazeuten durchgeführt werden können. »Da der Arztvorbehalt für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf SARS-CoV-2 aufgehoben ist (vgl. § 24 Satz 2 Infektionsschutzgesetz), kann grundsätzlich jede Person unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation diese Tests durchführen, soweit die Voraussetzungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 4) erfüllt sind«, erklärte eine Ministeriumssprecherin auf Nachfrage der PZ. »Diese Regelungen gestatten Apothekerinnen und Apothekern und dem von ihnen beschäftigten Personal sowie den weiteren Leistungserbringern grundsätzlich die Durchführung von Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2«, heißt es weiter.

Allerdings dürfen die Tests nur von Personen angewendet werden, die für die Testdurchführung erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung, zum Beispiel durch Schulung nach § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung, besitzen, betont das BMG. Demnach muss das Personal ärztlich etwa durch eine Einweisung geschult werden. Bei dieser Einweisung sind auch die Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung zu berücksichtigen, so das Ministerium.

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